Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen
Orientierungssatz
Zur Frage der beschränkten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Pflegeheime im Land Berlin.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 geändert, der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2000 geändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechnende Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 ohne die Anwendung der so genannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2002 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung, gegenüber ihren Heimbewohnern höhere betriebsnotwendige Aufwendungen gesondert berechnen zu dürfen.
Die Klägerin betreibt in B eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die durch Versorgungsvertrag zur Pflege zugelassen und durch Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 1999 in den Landespflegeplan des Landes Berlin 1996 Teil I - Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege und Tagespflege - aufgenommen worden ist. Sie ist Mitglied im De.V., der seinerseits als Spitzenverband der Liga der Wohlfahrtsverbände angehört, und verfügte in den Jahren 1998 und 1999 über 130 und im Jahr 2000 über 120 Pflegeplätze. Bis zum 30. Juni 1996 beruhte ihre Finanzierung u. a. auf Einzelvereinbarungen, in denen sie sich mit dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger insbesondere über die Höhe der von den Heimbewohnern und ihren Kostenträgern zu entrichtenden Heimentgelte verständigt hatte. Für die sich anschließende Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 galten die am 30. Juni 1996 maßgeblichen Heimentgelte, die auch investive Kostenbestandteile enthielten, gemäß den in Art. 49 a des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geregelten Übergangsbestimmungen für die vollstationäre Pflege weiter, nachdem es bis zum 31. Dezember 1997 nicht zu ihrer Ablösung durch eine Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) gekommen war. Am 25. November 1997 schlossen der Beklagte und u. a. der D e. V. eine “Übergangsvereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach den §§ 72 und 73 SGB XI„. In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, dass die Vereinbarung vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz) und der dazu zu erlassenden Rechtsverordnung für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 1998 bis längstens zum 31. Dezember 1998 das Verfahren der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI i. V. m. § 93 Abs. 7 des Bundessozialhilfegesetzes sowie § 82 Abs. 3 SGB XI regele. In der Nr. 1 a) der Vereinbarung kamen die Vertragsparteien für die Einrichtungen, die mit dem Sozialhilfeträger Einzelvereinbarungen getroffen hätten, überein, dass die Einrichtungsträger die am 30. Juni 1996 bzw. bis zum 31. Dezember 1997 in den Einzelvereinbarungen enthaltenen investiven Kostenbestandteile mit der Vereinbarung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen würden. Ferner bestimmten die Vertragsparteien in der Nr. 4 der Vereinbarung, dass infolge der Übergangsregelung sowie der im Laufe des Jahres 1998 gewährten Pauschalförderung entstehende Über- bzw. Unterdeckungen der nach § 82 Abs. 3 SGB XI entstandenen Investitionsaufwendungen längstens bis einschließlich 1999 gemäß Trägerantrag verrechnet würden. In der Nr. 5 der Vereinbarung regelten sie, dass die Übergangsregelung vom 1. Januar 1998 längsten bis zum 31. Dezember 1998 gelte und sukzessive durch Zustimmungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ersetzt werde; hierbei seien die Anträge zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI spätestens 3 Monate nach Zugang eines Förderbescheides bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Dieser Übergangsvereinbarung trat die Klägerin unter dem 17. Dezember 1997 bei.
Nachdem im Land Berlin am 30. Mai 1998 das Landespflegeeinrichtungsgesetz - LPflegEG - vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 102) sowie mit Wirkung vom 30. Mai 1998 die darauf fußende Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Förderung von Pflegeeinrichtungen und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für teilweise geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegeeinrichtungsgesetz (Pflegeeinrichtungsförderungs-Verordnung - PflegEföVO...