Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtleistungsbewertung. beitragsgeminderte Zeit. Schulausbildung. Hochschulausbildung. Zeiten der beruflichen Ausbildung. Zuschlag. Gruppenregelung. Zusammenfassung
Orientierungssatz
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs 2 SGB 6 idF vom 16.12.1997 dürfen bei der Festsetzung des Rentenhöchstwertes Anrechnungszeiten, in denen eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt wurde, nicht mit Zeiten zu einer Gruppe zusammengefasst werden, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung galten.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2004 geändert. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 1999 und “16. November 1999„ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2000 sowie die Bescheide vom 3. April 2001 und 18. Juni 2001 werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Altersrente.
Der Kläger ist im März 1934 geboren worden. Vom 1. März 1949 bis zum 5. Juli 1952 besuchte er die Oberschule L/S, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Während dieser Zeit ging der Kläger vom 13. Juli bis zum 4. September 1951 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Im Oktober 1952 nahm er das Studium des Maschinenbaus an der T Hochschule D auf, das er am 2. April 1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs abschloss. Unmittelbar vor Beginn des Studiums ging der Kläger vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sein weiteres Berufsleben legte er bis 2. Oktober 1990 ebenfalls in der DDR zurück.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 stellte die Beklagte als Ergebnis einer vom Kläger beantragten Kontenklärung die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 1991 verbindlich fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich “insbesondere„ dagegen, dass die Beklagte nur 36 an Stelle von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten “anerkannt„ habe.
Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte ihm die Beklagte dann mit Bescheid vom 29. Januar 1999 ab 1. April 1999 Regelaltersrente auf der Grundlage eines Rangwertes (Summe der Entgeltpunkte) von 64,5878 Entgeltpunkten (Ost). Im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelte die Beklagte als Durchschnitts-Rangstellenwert für die ausschließlich mit vollwertigen Beiträgen belegten Monate 0,1289 Entgeltpunkte (Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte die Beklagte insgesamt 19 Monate, darunter die Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, als “Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung„ ein und errechnete für diese Zeiten unter Berücksichtigung des § 263 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 18 zum SGB VI in der im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (und auch des Rentenbeginns) geltenden Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (WFG; BGBl. I. S. 1461) einen maßgebenden Wert von 0,1289 x 82,0000 : 100 = 0,1057, begrenzte ihn auf den sich aus der Anlage 18 zum SGB VI für einen Rentenbeginn im Monat April 1999 ergebenden Höchstwert von 0,0683 Entgeltpunkten, vervielfältigte diesen Wert mit 19 (Monaten) und kam so auf einen Gesamtleistungswert von 1,2977 Entgeltpunkten (Ost). Da sich für die gesamten 19 Monate bereits 1,8141 Entgeltpunkte (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben, wurden für diese Zeiträume keine zusätzlichen Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt. Ausbildungszeiten nach dem 31. Oktober 1955 - insgesamt 30 Monate - wurden, auch in den folgenden Rentenhöchstwertfestsetzungen, wegen “Überschreitung der Höchstdauer„ als Lücken im Versicherungsverlauf eingestellt.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger - entsprechend der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch ein, mit dem er unter anderem die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten und die Berücksichtigung der Zeiten vom 13. Juli bis 4. September 1951 sowie vom 11. Juli bis 25. Juli 1952 und vom 1. September bis zum 14. Oktober 1952 ausschließlich als Beitragszeit begehrte.
Weil neue Datenfeststellungen für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes zu berücksichtigen waren, stellte die Beklagte den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente mit Bescheid vom 26. November 1999 von Beginn an auf der Grundlage eines Rangwertes von 66,6697 Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Der Gesamtleistungswert für die 19 “Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung„ blieb unverändert, da der “maßgebende Wert„ von nunmehr 0,1334 x 82,0000 : 1...