Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Asbestose
Orientierungssatz
1.Für die Bemessung der MdE infolge einer Asbestose als BK ist auf das Ausmaß der objektiv nachweisbaren pulmo-kardialen Einbuße abzustellen (Urteil des BSG vom 10. März 1994 - 2 RU 13/93 - zitiert nach juris).
2.Störungen wie solche des pulmonalen Gasaustausches und obstruktive Ventilationsstörungen sind im Fall des Versicherten ebenso wie Bronchiektasen, Emphysembullae nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Asbestbelastung als wesentliche (Mit-)Ursache zurückzuführen. Ungeachtet der Frage, ob die Exposition des Versicherten geeignet war, die Gesundheitsstörungen zu verursachen, muss sich die wesentliche (Mit-)Ursächlichkeit im konkreten Fall feststellen lassen.
3.Die Bestimmung des Leistungsfalls ist nicht auf den Zeitpunkt der wahrscheinlich erforderlich gewesenen ärztlichen Behandlung, sondern auf den Zeitpunkt der ersten Diagnose mit Aufnahme der ärztlichen Behandlung abzustellen. Der Zeitpunkt des ersten Röntgenbildes mit Tumorverdacht ist maßgebend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Bescheide vom 23. April 2009 und 03. September 2008 werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Folgen zweier Berufskrankheiten des am 01. Januar 1944 geborenen und im Jahr 2008 verstorbenen H K (Versicherter). Die Klägerin ist seine Witwe, die zu Lebezeiten mit ihm in einem Haushalt gelebt hat.
Der Versicherte war als Akustik-Fachkraft (Beschäftigter nach § 581 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung bzw. nach § 2 Abs.1 Nr.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VII≫) auf diversen Montagebaustellen (Abteilung Innenausbau, Erstellen von Treppenwänden und Decken) eingesetzt gewesen und arbeitete von 1965 bis 1976 asbestfaserstaubexponiert bei der Firma G in B. Die kumulative Dosis entsprach 1,5 Faserjahren.
Im April 1994 leitete die Holzberufsgenossenschaft (Beklagte) aus Anlass einer Mitteilung der Krankenkasse des Versicherten ein Feststellungsverfahren über eine Berufskrankheit (BK) wegen einer Atemwegserkrankung ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden u. a. Auskünfte behandelnder Ärzte und ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Dr. S eingeholt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 17. Februar 1997 zu der Beurteilung, es lägen in geringfügigem Ausmaß asbeststaubbedingte Pleuraveränderungen vor im Sinne einer BK 4103 der BKV ohne messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Mit Bescheid vom 24. April 1998 erkannte die Beklagte festgestellte Veränderungen der Pleura (Brustfell) als Folge einer beruflich bedingten Asbeststaubeinwirkung als BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. mit Nr. 4103 Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) an. Ein Anspruch auf Rente wegen der BK bestehe nicht. Funktionsbeeinträchtigungen resultieren nicht aus lediglich geringfügigen Pleuraveränderungen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit seinem am 16. Oktober 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Versicherte eine Rente unter Bezugnahme auf die asbeststaubverursachte Erkrankung der Pleura. Zur Begründung gab er an, dass er seit dem 01. Februar 2002 seine Berufstätigkeit aufgrund der BK nicht mehr ausführen könne.
Dr. S erstattete im April 2003 ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage. Zusammenfassend gelangte er zu der Beurteilung, es lägen asbeststaubbedingte Pleuraveränderungen vor im Sinne von verkalkten Zwerchfellplaques. Es lasse sich derzeit noch ausschließen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung in rentenrechtlichem Ausmaß bestehe.
Mit einfachem Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung teilte die Beklagte dem Versicherten am 24. April 2003 mit, die Auswertung der medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass in den Folgen der BK, wie sie bei Erlass des letzten maßgeblichen Bescheides vorgelegen hätten, keine Änderung eingetreten sei. Er habe weiterhin keinen Anspruch auf Rente, da eine berufsbedingte Funktionseinschränkung in rentenberechtigendem Maße nicht bestehe. Mit dem am 15. Mai 2003 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erklärte der Versicherte, er sei mit dem vorgenannten Schreiben der Beklagten nicht einverstanden und bat um Überprüfung.
Die Beklagte nahm Untersuchungsergebnisse der Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H und Arztbrief des Arztes für Innere Medizin/Kardiologie Dr. G vom 27. Januar 2004 zu einem transthorakalen Echo vom 24. Oktober 2003 zu den Akten und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 den Widerspruch des Versicherten vom 07. November 2003 “gegen den Verwaltungsakt vom 24. April 2003 über die Ablehnung einer Rente„ als unbegründet zurück.
Mit der am 17. Mai 2004 im Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage ...