Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Sonderversorgungssystem der DDR
Orientierungssatz
1. Hat ein Versicherter keine Zugehörigkeitszeiten zu einem Sonderversorgungssystem der DDR entsprechend der Anlage zum AAÜG zurückgelegt, so sind weder derartige Zeiten noch das insoweit bezogene Arbeitsentgelt vorzumerken.
2. Hat eine Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Sonderversorgungssystem der DDR als Matrose bei der Volksmarine der Nationalen Volksarmee nicht vorgelegen, so ist eine Vormerkung zur Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach § 8 AAÜG ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung weiterer tatsächlicher Entgelte des Klägers während seiner Zeit als Soldat in der früheren Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR.
Der 1941 geborene Kläger verpflichtete sich für die Zeit ab 1. August 1961 freiwillig als Matrose bei der Volksmarine der NVA. Am 2. November 1961 erlitt er in Ausübung seines Dienstes einen Gesundheitsschaden, der als Dienstbeschädigung anerkannt und als “entschädigungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung„ eingestuft wurde (vgl Bescheinigung der NVA - Lazarett der Volksmarine - vom 26. April 1962). MWv 25. Mai 1962 schied der Kläger aus dem aktiven Dienst der NVA aus. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) des Klägers sind als (zur Sozialversicherung ≪SV≫ der DDR) beitragspflichtiger Verdienst des Klägers während seiner Dienstzeit 1.500,- Mark der DDR (M) für die Zeit vom 1. August 1961 bis 31. Dezember 1961 und 1.200,- M für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 vermerkt. Diese Entgelte merkte die Beklagte in einer Entgeltbescheinigung “nach “ 256a SGB VI„ vom 21. Dezember 2004 vor. Die aus der DDR-SV wegen des Gesundheitsschadens gezahlte Unfall-Teilrente wurde und wird von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente weitergezahlt. Der Kläger ist seit 1. Mai 2006 Altersrentner.
In einem auf den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 anhängig gewesenen Klageverfahren (Sozialgericht ≪SG≫ Berlin - S 4 R 1641/09 -) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2016 (- L 22 R 585/14 -) ua ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachte Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA habe zu keiner Zeit vorgelegen, so dass die Beklagte Entgelte nach Maßgabe der Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach § 8 AAÜG nicht vorzumerken bzw dem Rentenversicherungsträger zu übermitteln habe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum AAÜG (NVA) nebst der insoweit tatsächlich erzielten Entgelte, zu denen auch bezogene Verpflegungs- und Wohngelder zählen würden, ab. Das SG hat die hierauf bezogene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2017). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Mangels Beitragspflicht in der SV der DDR seien die Verpflegungs-, Kleider- und Wohngelder nicht als rentenversicherungspflichtige Entgelte nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB V) zu berücksichtigen. Auch eine Berücksichtigung als tatsächliches Entgelt nach dem AAÜG scheide aus, weil der Kläger zu keiner Zeit in das Sonderversorgungssystem der NVA einbezogen gewesen sei (Verweis auf L 22 R 585/14). Dies gelte auch für die Zeit ab 1. April 1962, weil nach dem Dienstunfall nur Nettobezüge ohne Beitragspflicht zum Sonderversorgungssystem der NVA gezahlt worden seien. Demgemäß weise auch der SVA eine Zugehörigkeit zur SV der DDR aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verweist auf nach seiner Auffassung vergleichbare Sachverhalte ehemaliger NVA-Angehöriger, bei denen das AAÜG angewendet worden sei. Ein Verlust der erworbenen Anwartschaften sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht eingetreten. Seine Dienstbezüge seien beitragspflichtig zum Sonderversorgungssystem der NVA gewesen. Auf den weiteren Inhalt der eingereichten Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Zugehörigkeitszeiten zum Sonderversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 25. Januar 1962 bis 25. Mai 1962 nebst der in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte eins...