Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vorlage einer Vollmacht. Passivität der auftretenden Rechtsanwälte

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides und - vorab - um die Zulässigkeit der Klage.

Der 1946 geborene Kläger bezog spätestens seit Mitte der 90er Jahre Arbeitslosenhilfe. Im Mai 2004 informierte das Finanzamt W die Beklagte, dass er und seine Ehefrau seit 1997 über erhebliche jährliche Zinseinkünfte und seit 1995 über ein stetig wachsendes Vermögen verfügten. Im daraufhin durch die Beklagte eingeleiteten Verfahren meldeten sich Rechtsanwälte A und P im Juni 2004 für den Kläger und legten die Kopie einer auf sie ausgestellten, unter dem 18. Mai 2004 unterzeichneten, formularmäßigen Prozessvollmacht "u.a. nach §§ 81 ff. ZPO" des Klägers "in der Sache G ./. Bundesagentur für Arbeit" vor.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2006, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20. Juni 1995 bis zum 23. November 1996, vom 20. Juni 1997 bis zum 02. August 1998 sowie ab dem 18. August 1998 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 59.925,29 € geltend. Im Laufe des Verfahrens hatten Rechtsanwälte A und P im Juni 2005 Widerspruch eingelegt und bei dieser Gelegenheit eine weitere Fotokopie der vorbenannten Vollmacht überreicht.

Am 10. März 2006 ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" eine von Rechtsanwalt A unterzeichnete, im Namen des Klägers erhobene Klage eingegangen, die auf die Aufhebung des vorgenannten Bescheides der Beklagten gerichtet war. Die Klageschrift hat keine Begründung enthalten, eine Prozessvollmacht war ihr nicht beigefügt. Die Kammervorsitzende hat Rechtsanwälte A und P mit der Bestätigung des Klageeingangs vom März 2006 zugleich aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Nachdem eine von Rechtsanwalt A Ende März erbetene Fristverlängerung von vier Wochen ungenutzt verstrichen war, hat sie unter dem 29. Mai 2006 noch einmal u.a. an die Vollmachtsübersendung erinnert. Mit Schreiben vom 06. Juli 2006 hat sie die Rechtsanwälte schließlich darauf hingewiesen, dass entgegen § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine schriftliche Prozessvollmacht des Klägers im Original zu den Gerichtsakten gereicht worden sei, die Klage daher als unzulässig abgewiesen und der Mangel einer nicht vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden könne. Weiter hat sie ihnen Gelegenheit gegeben, die Vollmacht binnen eines Monats ab Erhalt des - noch am selben Tage per Telefax übermittelten - Schreibens im Original zu den Akten zu reichen, und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Nachdem die Frist abgelaufen und keinerlei Reaktion durch Rechtsanwälte A und P erfolgt war, hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von Rechtsanwalt A für den Kläger erhobene Klage unzulässig sei. Entgegen § 73 SGG habe er weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Ergehen des Gerichtsbescheides eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen. Fehle die Vollmacht seien alle Prozesshandlungen der Bevollmächtigten unwirksam (geblieben), sodass die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Am 25. September 2006 (Montag) ist beim Sozialgericht Berlin unter dem Briefkopf "Rechtsanwälte A und P" in Sachen A O G ./. Bundesagentur für Arbeit eine Berufung gegen den (am 24. August 2006 zugestellten) Gerichtsbescheid eingegangen. Auch dieser Berufungsschrift waren weder eine Vollmacht noch eine Begründung beigefügt. Mit Verfügung vom 05. Oktober 2006 hat die Senatsvorsitzende die Rechtsanwälte A und P u.a. zur Vorlage einer Prozessvollmacht aufgefordert. Nachdem daraufhin lediglich um stillschweigende Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung gebeten worden war, hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 06. November 2006 erneut unter Hinweis auf § 73 Abs. 2 SGG auf das Fehlen der Vollmacht aufmerksam gemacht, Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung geäußert, ausgeführt, dass der Mangel einer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegten Vollmacht in der Berufungsinstanz nicht geheilt werden kann, und nochmals eine Frist zur Vorlage einer Vollmacht im Original gesetzt. Mit am 01. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 30. November 2006 hat Rechtsanwalt A dann u.a. ausgeführt, dass nach dortiger Kenntnis die Vollmacht bereits im Original dem Gericht übersandt worden sei. Dem Schreiben hat er eine Originalvollmacht beigefügt, die das Datum 18. Mai 2004 trägt.

Der Kläger beantragt,

den Geric...

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