Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderungsrecht. Bemessung des Arbeitslosengeldes. Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit zur Bestimmung des Bemessungsrahmens - Auswirkung der Gleichwohlgewährung auf die Neubestimmung des Bemessungszeitraums. Korrektur der Rahmenfrist. Bemessungsentgelt
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum Vorliegen der Beschäftigungslosigkeit knüpft nicht an den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses an, sondern an die tatsächlichen Verhältnisse. Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten, unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts, gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R).
2. Hat der Arbeitslose Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III in Anspruch genommen (sogenannte Gleichwohlgewährung), so findet bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit eine Korrektur der Rahmenfrist bzw eine Neubestimmung des Bemessungszeitraums auch dann nicht statt, wenn die Bundesanstalt für Arbeit aus dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt in Höhe ihrer Leistungen befriedigt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2007 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bemessung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1945 geborene und 2008 verstorbene Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Versicherte) war zuletzt seit 15. Februar 1993 als Sozialarbeiterin bei dem Vz S jM - L e. V. in B (im Folgenden: Arbeitgeber) versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005, der Versicherten zugegangen am 30. Juli 2005 (Samstag), stellte der Arbeitgeber die Versicherte unwiderruflich von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung frei. Am 01. August 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts C vom 01. August 2005 - 36v IN 2661/05 -). Der Insolvenzverwalter kündigte das mit der Versicherten bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. November 2005 (Schreiben vom 29. August 2005). Die Versicherte, die eine regelmäßige vertragliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hatte, hatte aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 03. Dezember 2003 für die betriebsbedingte Reduzierung der Wochenarbeitszeit für die Zeit ab 1. Dezember 2003 nach dem Bezug von Krankengeld (01. August 2003 bis 30. September 2003) im Dezember 2003, Januar 2004 und Februar 2004 jeweils 36 Wochenstunden, im März 2004 und April 2004 jeweils 30 Wochenstunden, im Mai 2004 35 Wochenstunden, im Juni 2004, Juli 2004 und August 2004 jeweils 34 Wochenstunden, im September 2004, Oktober 2004, November 2004, Dezember 2004, Januar 2005 und Februar 2005 jeweils 36 Wochenstunden und im März 2005 und April 2005 jeweils 32 Wochenstunden gearbeitet. Ab Mai 2005 war die Versicherte wieder 40 Wochenstunden tätig. Auf die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 eingereichte Aufstellung der Versicherten und die dort bezeichneten, in den genannten Monaten jeweils erzielten Bruttoentgelte wird Bezug genommen. Seit 1. Juni 2008 war die Versicherte Altersrentnerin.
Am 04. August 2005 hatte sich die Versicherte arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Die Beklagte hatte für die Zeit ab 04. August 2005 Alg für eine Dauer von 960 Kalendertagen nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 90,53 € in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 32,97 € bewilligt (Lohnsteuerklasse 4/Kindermerkmal; Bescheid vom 9. August 2005). Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Den Überprüfungsantrag der Versicherten vom 15. September 2005 hatte die Beklagte mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 26. September 2005 abgelehnt.
Mit Bescheid vom 27. April 2006 bewilligte die Beklagte Alg ab 01. Mai 2006 für 690 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 32,97 €. Auch dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Im Januar 2007 beantragte die Versicherte erneut die Überprüfung des Bescheides vom 09. August 2005. Nachdem der Arbeitgeber die Beklagte hinsichtlich des auf sie für die Zeit vom 04. August 2005 bis 30. November 2005 in Höhe des gezahlten Alg übergegangenen Arbeitsentgeltanspruchs der Versicherten nebst gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in einer Gesamthöhe von 6.958,48 € befriedigt hatte, bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. Januar 2007 für die Zeit ab 01. Mai 2006 Alg für 810 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 32,97 €. Den Widerspruch der Versicherten gegen diesen Bescheid, mit dem diese eine Bemessung des Alg auf der Grundlage der bis 30. November 2005 erzielten Entgelte begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 zurück.
Mit ihrer auf diesen Widerspruchsbescheid erhobenen...