Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Hinterbliebenenrente. mehrere Hinterbliebene. Höchstbetrag. Unterhaltspflicht. Zweitausbildung. Weiterbildung
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Waisenrente wegen Berufsausbildung, wenn es sich bei der Ausbildung um eine Zweitausbildung handelt, für die nach zivilrechtlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 Abs 2 BGB) keine Unterhaltspflicht der Eltern gegeben ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) sowie der Beigeladenen zu 1) und 2).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der gewährten Hinterbliebenenrenten.
Der Versicherte UC starb am 28. September 2006 wegen der Folgen eines am selben Tag erlittenen Arbeitsunfalls. Der Versicherte hinterließ zwei Kinder aus seiner ersten Ehe, und zwar die 1981 geborene und seit dem 08. August 2007 verheiratete Beigeladene zu 1) (Y S, geb. C) und die 1984 geborene Beigeladene zu 2) (J C). Aus seiner am 29. Juni 2001 geschlossenen zweiten Ehe mit der am 07. März 1967 geborenen Klägerin zu 1) (I F) ist der 1990 geborene Kläger zu 2) (C F) hervorgegangen.
Mit drei Bescheiden vom 20. Dezember 2006 gewährte die Beklagte Hinterbliebenenleistungen. Der Klägerin zu 1) bewilligte sie eine Witwenrente für das Sterbevierteljahr in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und anschließend ab dem 01. Januar 2007 bis zum Ende des Monats einer etwaigen Wiederheirat oder der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft i. H. v. 40 v. H. des JAV, solange sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehe (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB VII≫). Der Zahlbetrag der Witwenrente betrug ab dem 01. Januar 2007 unter Anrechnung des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens der Klägerin zu 1) 485,26 Euro monatlich. Dem Kläger zu 2) gewährte sie eine Waisenrente i. H. v. 20 v. H. des JAV ab dem 28. September 2006 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger zu 2) das 18. Lebensjahr vollendet. Der Beigeladenen zu 2) gewährte sie ebenfalls ab dem 28. September 2006 eine Waisenrente i. H. v. 20 v. H. des JAV für die Dauer der Schulausbildung bzw. Berufsausbildung als Sportassistentin. Die Rente ende mit Ablauf des Monats, in dem sie die Ausbildung abbreche oder unterbreche, spätestens aber am 31. Juli 2007. Die Waisenrente des Klägers zu 2) und der Beigeladenen zu 2), die keine Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erhielten (Bescheide vom 08. Januar 2007 und 24. Januar 2007), betrug jeweils 424,91 Euro monatlich.
Die Beigeladene zu 1) hatte nach ihrer Ausbildung am 11. Februar 2002 die Gesellenprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich abgelegt und war im Anschluss daran bei verschiedenen Optikern als Augenoptikerin tätig. Ab dem Sommersemester 2007 war sie als Studentin in dem Studiengang Augenoptik/Optometrie mit dem angestrebten Abschluss eines Bachelor of Science an der Technischen Fachhochschule B immatrikuliert. Sie legte der Beklagten am 14. Februar 2007 eine Immatrikulationsbescheinigung vor und gab als voraussichtliches Ausbildungsende September 2010 an. Sie erklärte außerdem, die Unterrichtszeit betrage wöchentlich ca. 36 Stunden. Ab dem 01. April 2007 werde sie wegen des Vollzeitstudiums auch kein Einkommen mehr erzielen. Daraufhin gewährte die Beklagte auch der Beigeladenen zu 1) eine Waisenrente ab dem 01. April 2007 längstens bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres im August 2008 i. H. v. 339,93 Euro monatlich. Die Beklagte verwies darauf, dass Renten zugleich an mehrere Hinterbliebene zu zahlen seien und somit diese Renten den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 70 SGB VII überstiegen. Die Rente sei daher im Verhältnis zur Höhe der anderen Renten zu kürzen (Bescheid vom 07. März 2007).
Mit den weiteren Bescheiden vom 07. März 2007 berechnete die Beklagte auch die Witwenrente der Klägerin zu 1) und die Waisenrente des Klägers zu 2) ab dem 01. April 2007 neu. Ab diesem Zeitpunkt ergab sich für die Klägerin zu 1) nach Anrechnung des Einkommens ein monatlicher Zahlbetrag von nur noch 315,29 Euro und für den Kläger zu 2) von 339,93 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 07. März 2007 wurde auch die Rente der Beigeladenen zu 2) ab dem 01. April 2007 neu berechnet und ebenfalls i. H. v. dann nur noch 339,93 Euro monatlich gezahlt. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) legten Widerspruch gegen die Neufeststellung ihrer Rente ein und begründeten diesen damit, die Beigeladene zu 1) habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente, denn sie habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und sei in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Kinder hätten aber nur einen Anspruch auf eine durch die Eltern finanzierte Ausbildung, so dass für die Eltern keine Pflicht bestehe, dem Kind eine zweite Ausbildung, eine Weiter- oder eine Fortbildung zu finanzieren. Die Beige...