Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. persönlicher Arzt-Patient-Kontakt
Orientierungssatz
Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krankgeldansprüchen und zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes für eine Folge-AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Sorge zu tragen (vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134= SozR 4-2500 § 46 Nr 8). Dazu gehört es, einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufzusuchen und diesem seine Beschwerden zu schildern.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch auf Krankengeld über den 14. November 2014 hinaus. Die 1959 geborene Klägerin war pflichtversichertes Mitglied der Beklagten, seit dem 9. Oktober 2014 als Bezieherin von Arbeitslosengeld I.
Am 10. Oktober 2014 bescheinigte ihre Hausärztin, die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. R, fortdauernde Arbeitsunfähigkeit (AU) bis voraussichtlich einschließlich 30. Oktober 2014 mit der Diagnose adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel.
Ab 22. Oktober 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin Krankengeld.
Auf Veranlassung der Beklagten untersuchte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) die Beklagte am 29. Oktober 2014. Der Gutachter des MDK K gelangte in seiner Stellungnahme vom selben Tag zu dem Ergebnis, die Klägerin sei ausreichend belastbar für eine leichte angemessene Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ab 8. November 2014 sei sie (insoweit) nicht weiter arbeitsunfähig.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit am 7. November 2014 ende.
Am selben Tag stellte die Ärztin Reine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU- Bescheinigung) bis voraussichtlich 7. November 2014 aus.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2014 am 5. November 2014 Widerspruch: Der Bescheid widerspreche den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Sie sei nicht in der Lage, als Sekretärin zu arbeiten. Kein ernstzunehmender Arzt könne am 29. Oktober 2014 feststellen, dass sie am 8. November 2014 nicht weiter arbeitsunfähig sei.
Die Hausärztin R bescheinigte auf einem so genannten Auszahlschein am 6. November 2014 fortlaufende AU bis voraussichtlich 14. November 2014.
Die Beklagte führte die Klägerin vom 8. November 2014 bis zum 15. Juni 2015 als Rentenantragstellerin nach § 189 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die nächste Folgebescheinigung der Hausärztin R stammt (erst) vom 17. November 2014 (Montag) und attestiert voraussichtliche AU bis 25. November 2014.
Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte die Beklagte der Klägerin, sie als Rentenantragsstellerin zu führen und setzte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest.
Am 24. November 2014 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Sie hat die Klägerin seit 16. Juni 2015 als aufgrund § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig Versicherte geführt.
Die Klägerin hat u. a. einen „Bericht für den Medizinischen Dienst“ vom 6. November 2014 der Hausärztin R eingereicht, wonach die Arbeitsfähigkeit „nicht sicher eruierbar“ sei. Zeitnah sei gebeten worden, die Klägerin erneut zu begutachten. Sie hat ausgeführt, das Schreiben vom 30. Oktober 2014 erfülle nicht die Anforderungen an einen Bescheid. Das MDK-Gutachten leide an Fehlern. Der Bescheid vom 30.
Oktober 2014 hätte bereits am 7. November 2014 aufgehoben werden müssen, denn am 6. November 2014 habe die behandelnde Ärztin AU bis zum 14. November 2014 bescheinigt. Die Klägerin sei nach wie vor arbeitsunfähig.
Die Bundesagentur habe sie als Sekretärin vermitteln wollen.
Sie berufe sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R sowie B 3 KR 12/16 R). Ihre Ärztin sei aufgrund § 6 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie davon ausgegangen, dass ihre Bescheinigung vom 17. November 2014 rechtmäßig gewesen sei.
Relevante Vorerkrankungen gäbe es nicht. Sie habe früher wegen einer „Fallhand (Karpalsyndrom)“ Krankengeld bezogen. Die derzeitige Erkrankung sei ein Schulterleiden.
Die Beklagte hat vorgetragen, es gäbe Lücken in den Bescheinigungen über AU im Zeitraum zwischen dem 14. November 2014 bis zum 17. November 2014 sowie vom 13. März 2015 bis zum 19. März 2015. Ein unterstellter Krankengeldanspruch hätte aufgrund der Anrechnung von Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit am 2. Juni 2015 geendet.
Die Klägerin ist seit dem 8. Juli 2017 als Sekretärin (wieder) sozialversicherungspflichtig bei ihrem Ehemann beschäftigt.
Das SG hat Bef...