Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Freibetrag bei Anrechnung der Unfallrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Wertes für das Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach § 93 SGB 6 die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

2. Für den Zeitraum ab 1. 1. 1992 bewirkt bereits § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB 6 a. F. eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. 5. 1990. Hatte der Rentenberechtigte am Stichtag seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, so gilt die abgesenkte Grundrente Ost.

3. Die Regelung ist verfassungskonform. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB 6 auf die Grundrente West bzw. Ost trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet weiter beibehalten hat (Anschluss BSG Urteil vom 13. 11. 2008, B 13 R 129/08).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 wird zurück gewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Regelaltersrente des Klägers für Zeiträume ab März 2001 im Verfahren der Zugunstenüberprüfung nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung einer Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Höhe der dabei geltenden Freibeträge mit den Werten für das Beitrittsgebiet.

Der Kläger bezog eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 29. September 1961 im Beitrittsgebiet und erhält hierfür seit der Wiedervereinigung eine Teilverletztenrente der Verwaltungsberufsgenossenschaft aufgrund einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

Er erhält seit dem 1. September 2000 Regelaltersrente (Bescheid vom 22.08.2000). Dabei werden die Arbeitsentgelte des Klägers als Berufsschullehrer wegen dessen Zugehörigkeit im DDR-Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz bzw der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung aufgrund der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers (Bescheid vom 15.05.1996) berücksichtigt. Nach einem vergleichsweise beendeten Klageverfahren wegen der Höhe der Altersrente, die wiederholt von der Beklagten für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 und für die Zeit ab dem 1. März 2001 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Summen von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) - pEP(Ost) - festgestellt wurde, wurde die Rente mit Bescheiden vom 17. und 22. Juli 2003 unter Zugrundelegung von 60,9190 pEP(Ost) neu festgestellt. Bei der Berechnung des Zahlbetrags wurde jeweils der Zahlbetrag der Teilverletztenrente unter Abzug von zwei Dritteln der Grundrente nach dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der nach § 93 SGB VI maßgebende Grenzbetrag stets überschritten wird. Auch in der Folge erhielt der Kläger für die beiden genannten Zeiträume jeweils separate Rentenbescheide. Mit der Begründung der Herausnahme der Zeit vom 29.09.1962 bis 26.09.1990 als Anrechnungszeit wurde die Rente mit Bescheiden vom 5. und 15. August 2003 (mit Bescheid vom 15.08.2003 für Zeiträume ab März 2001) neu festgestellt und auf der Grundlage von 58,8450 pEP(Ost) gewährt. Eine Aufhebung der früheren Feststellungen wurde nicht vorgenommen, jedoch die Aussparung künftiger Rentenanpassungen verfügt. Die Anrechnung der Verletztenrente wurde nicht verändert. Dabei legte die Beklagte als Freibetrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem BVG ab September 2000 monatlich 128 DM, ab Juli 2001 monatlich 130,67 DM, ab Januar 2002 monatlich 66,81 EUR, ab Juli 2002 monatlich 68,67 EUR und ab Juli 2003 monatlich 69,33 EUR zugrunde.

Am 31. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf Überentgelte (09/58-08/59), auf neun AU-Tage 1988, auf die AU-Zeit vom 7. Februar 1989 bis 26. September 1990 und auf die Anwendung eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung der Unfallrente auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 10.04.2003, B 4 RA 32/02.

Nach vollständiger Berücksichtigung der vom Kläger geforderten Überentgelte und AU-Zeiten wurde die Rente für die Zeit von September 2000 bis Februar 2001 mit Bescheid vom 10. November 2003 neu festgestellt. Ihr lagen nunmehr 61,1785 pEP(Ost) zu Grunde. Hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente werde ein weiterer Bescheid ergehen, weil die schriftlichen Gründe des BSG-Urteils noch nicht vorlägen. Eine ents...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge