Entscheidungsstichwort (Thema)
KVdR. Versorgungsbezüge. Pensionssicherungsverein. Beitragspflicht. Beitragsbemessung. Rente der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungseinrichtung. Allgemeiner Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Leistung einer Versorgungseinrichtung nach § 1b Abs. 3 BetrAVG stellt stets eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V dar, unabhängig davon, ob die Leistung auch die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG erfüllt oder ob der Versicherte die Leistung durch eigene Beiträge (mit-)finanziert hat.
Normenkette
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 237 Abs. 1 Nr. 2, § 248; BetrAVG §§ 1, 1b Abs. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Höhe der Versicherungsbeiträge und ein Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Zahnbehandlungen.
Der 1948 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seit diesem Tag ist er auch in der Krankenversicherung der Rentner versichertes Mitglied der Beklagten. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 756,25 € (Stand: Juli 2010), davon wurden 59,74 € als Beitrag zur Krankenversicherung und 14,75 € als Beitrag zur Pflegeversicherung einbehalten. Von der C erhielt er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 316,- € (Stand: 2010), daneben von der Pensionskasse des B a.G. () Leistungen in Höhe von 497,70 € (Stand: 2010). Die Versicherung bei dem B ist für den Kläger am 1. Juli 1979 über seinen damaligen Arbeitgeber, die D Bank, begründet worden. Die eingezahlten Prämien wurden zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Kläger selbst getragen. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der D Bank zum 30. September 1991 führte der Kläger das Versicherungsverhältnis beim B weiter, Beiträge wurden nur noch von ihm eingezahlt.
Am 16. Dezember 2010 legte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgenommene Betragsberechnung ein. Er habe jahrelang nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber eigene Leistungen für seine Altersversorgung eingezahlt.
Durch Schreiben vom 12. Mai 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versorgungsbezüge von der CAG F und dem B erhalte. Diese Versorgungsbezüge seien seit dem 1. Dezember 2010 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Durch Bescheid vom 27. Mai 2011 wies die Beklagte auf einen Beitragssatz in der Krankenversicherung ab dem 1. Dezember 2010 von 14,9 Prozent und ab dem 1. Januar 2011 von 15,5 Prozent hin. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung betrage allgemein 1,95 Prozent. Durch Bescheid vom 27. Juli 2011 berechnete die Beklagte Beiträge ab dem 1. Dezember 2010 aus den Versorgungsbezügen des B in Höhe von 77,14 € für Kranken- und 9,71 € für Pflegeversicherung und aus den von der C gezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von 48,98 € zur Kranken- und 6,16 € zur Pflegeversicherung. Der Kläger erneuerte jeweils seinen Widerspruch. Nach einem erläuternden Schreiben vom 4. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurück. Die streitbefangenen Zahlungen des B hätten rentenähnlichen Charakter und resultierten aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis. Es komme nicht darauf an, ob und inwieweit die Zahlungen auf eigenen Vorsorgeaufwendungen beruhten. Erheblich sei allein, ob die Zahlung von einer Institution der betrieblichen Altersversorgung erfolge. Der Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 führe zu keiner anderen Beurteilung. Dieser betreffe nur Lebensversicherungsverträge, bei denen die institutionelle Unterscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) versage. Auch der Höhe nach sei der Beitragssatz zutreffend festgesetzt.
Bereits am 28. März 2011 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt erhoben, mit der er sich gegen die Erhebung des vollen Beitragssatzes auf die Leistungen des B wendet. Das Sozialgericht Frankfurt (Main) hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Juni 2011 an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Durch Schriftsatz vom 23. August 2013 hat der Kläger die Klage um einen Zahlungsantrag in Höhe von 2.740,- € erweitert. Da er an seinem Wohnsitz in S keine Leistungen für Zahnersatz in Anspruch nehmen könne, werde er zu Unrecht durch einen Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent belastet, der nach der Begründung des Gesundheits-Modernisierungsgesetzes für die Finanzierung von Zahnersatz erhoben werde. Die Beklagte habe ihm die Aufwendungen zu ersetzen, die ihm für die Inanspruchnahme von Zahnbehandlungen seit dem 1. Dezember 2010 in Deutschland entstanden wären und die er mit 2.740,- € beziffere. ...