Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB 3 in der bis zum 27. 11.2011 geltenden Fassung setzt u. a. voraus, dass zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit erstmals eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen wird. Vorbereitende Handlungen sind dann als Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu qualifizieren, wenn sie zielgerichtet und unmittelbar der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind.
2. Zur Bewilligung des Gründungszuschusses ist u. a. die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachzuweisen. Als fachkundige Stellen kommen neben den gesetzlich benannten Stellen auch Steuerberater in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2012 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 verurteilt, dem Kläger einen Gründungszuschuss ab 1. Dezember 2009 für neun Monate zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).
Der 1967 geborene Kläger schloss 1990 sein Architekturstudium ab. Er war von 1998 bis 2001 im Büro Prof. H K und von 2001 bis 2006 selbständig als Architekt tätig. Nach einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem Architekturbüro 2006/2007 war von Dezember 2007 bis Ende Juni 2009 versicherungspflichtig als Architekt beschäftigt. Nachdem er am 22. Mai 2009 von Seiten seines Arbeitgebers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte, meldete er sich am 29. Mai 2009 mit Wirkung zum 30. Juni 2009 arbeitslos. Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2009 erkannte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 2009 für eine Anspruchsdauer von 240 Tagen zu und bewilligte das Alg für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 34,04 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 7. Juli 2009 wurde unter Hinweis auf den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung ein Leistungsbetrag von “0,00 €„ täglich bestimmt und ausgeführt, der Anspruch mindere sich in dieser Zeit um sieben Tage. Dieser Bescheid enthielt ferner den Hinweis zur Rentenversicherung: “bei ALLGEMEINE RENTENVERSICHERUNG„. Mit einem weiteren Bescheid vom 20. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 7. Juli 2009 ruhe, weil er seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zur persönlichen Meldung nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Mit Änderungsbescheiden vom 27. August 2009 und 16. September 2009 wiederholte die Beklagte die Entscheidungen über den Alg-Anspruch des Klägers aus dem Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2009 und teilte diesem ferner mit, dass er in der Rentenversicherung im Zeitraum vom 8. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 nicht rentenversichert sei bzw. dass die Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum die Beiträge für seine Altersvorsorge (zum Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin) übernehme.
Bereits am 10. September 2009 hatte sich der Kläger im Gespräch mit dem Arbeitsvermittler H der Beklagten über die Möglichkeiten des Aufbaus einer freiberuflichen Tätigkeit informiert. Dabei wurde der Kläger über den GZ beraten, ausführlich auf die “Ausschlussfrist„ hingewiesen und ein Beginn der freiberuflichen Tätigkeit im November 2009 vorgeschlagen. Am 11. September 2009 wurde dem Kläger durch die Mitarbeiterin P telefonisch eine Auskunft zu seinem “Restanspruch„ auf Alg erteilt. Vom 21. September 2009 bis 2. Oktober 2009 absolvierte der Kläger erfolgreich ein ihm von der Beklagten zugewiesenes Existenzgründerseminar der “Existenzgründerhilfe„ in Berlin.
Mit dem am 30. November 2009 eingegangenen Antrag auf Gewährung eines GZ kündigte der Kläger die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Architekt am 1. Dezember 2009 an und legte die Stellungnahme der Steuerberaterin Z vom 30. November 2009 bei, mit der sie nach Durchsicht der vom Kläger vorgelegten und der Stellungnahme beigefügten Unterlagen bescheinigte, dass mit dem Vorhaben des Klägers der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung insgesamt realisierbar erscheine. Auf die Stellungnahme vom 30. November 2009 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Daraufhin hob die Beklagte mit Aufhebungsbescheid vom 2. Dezember 2009 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wegen Abmeldung des Klägers aus dem Leistungsbezug ab 1. Dezember 2009 auf.
Mit Ablehnungsbescheid vom 14. Dezember 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines GZ ab, weil der Kläger bei Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nicht über einen Anspruch von mindestens 90 Tagen auf Alg verfügt habe. Mit seinem Wider...