Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug. Berechnung des Unterschiedsbetrages. Unterkunft und Heizung. Betriebskostenrückzahlung. Einkommensberücksichtigung. Grundsatz der Unveränderlichkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2 ist kein abtrennbarer Streitgegenstand (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R = BSGE 99, 170 = SozR 4-4200 § 24 Nr 1, vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr 3 und vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).
2. Zur Ermittlung der Höhe des befristeten Zuschlags ist das Arbeitslosengeld des einzelnen hilfebedürftigen erwerbsfähigen Anspruchsberechtigten dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen (Anschluss an BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R = BSGE 99, 170 = SozR 4-4200 § 24 Nr 1).
3. Vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 mWv 1.8.2006 minderte die Betriebskostenrückzahlung nicht den Bedarf für Unterkunft und Heizung, sondern war als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 5). Ist bei der ersten Bewilligung des befristeten Zuschlags dem Grundsicherungsträger der Zufluss einer Betriebskostenerstattung nicht bekannt, so ist hier nicht der Fall einer späteren Änderung des Gesamtbedarfs gegeben, die wegen des Grundsatzes der Unveränderlichkeit bei der Festsetzung des Zuschlages gem § 24 SGB 2 nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4. Die Regelung des § 24 Abs 2 SGB 2 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG wegen einer Benachteiligung von Eheleuten gegenüber Alleinstehenden (vgl BSG vom 31.7.2007 - B 14/11b AS 5/07 R aaO).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2005 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 Sozialgesetzbuch II a. F. in Höhe von weiteren 17 € monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über die Höhe des bewilligten befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Die 1956 geborene Klägerin bezog bis zum 17. Juni 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 274,54 € wöchentlich bzw. 1.189,67 € monatlich. Anschließend bezog sie Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 233,59 € wöchentlich.
Am 24. August 2004 beantragte die Klägerin für sich und ihren 1967 geborenen Ehemann, den ehemaligen Kläger zu 2), die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zum damaligen Zeitpunkt lebten beide in einer 3-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 100 m² in der M in B. Laut Mietvertrag betrug die monatliche Miete insgesamt 476,91 € (Grundmiete in Höhe von 258,62 €, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 208,16 € und Wartung/Gas in Höhe von 10,13 €). Zudem zahlten sie eine Heizkostenpauschale in Höhe von monatlich 80,00 € an die B AG (G).
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.185,91 € monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte Regelleistungen in Höhe von 622,00 € monatlich (2 x 311,00 €), Kosten der Unterkunft in Höhe von 556,91 € monatlich sowie einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 7,00 € monatlich.
Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 (per e-mail) und per Post am 29. Dezember 2004 Widerspruch ein und baten um Erklärung, warum der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nur in Höhe von 7,00 € bewilligt worden sei.
In den Akten des Beklagten befindet sich ein Mieterhöhungsverlangen des damaligen Vermieters der Klägerin, der G AG, vom 22. Oktober 2004, das den Eingangsstempel 6. Januar 2005 trägt und mit dem die G eine Erhöhung der Miete um 51,72 € zum 1. Januar 2005 ankündigt.
Mit e-mail vom 21. Januar 2005 bemängelte die Klägerin, dass die bereits im Dezember mitgeteilte Mieterhöhung um 51,72 € von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die G andererseits in fast gleicher Höhe Mietnebenkosten zurück überwiesen habe. Dieses Geld würde nach der Endabrechnung der Arbeitsagentur zugeführt.
Weiter findet sich in den Akten des Beklagten ein Schreiben der G vom 21. März 2005, mit dem di...