Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin. Generalauftragnehmer
Orientierungssatz
1. Der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin war weder ein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
2. Zur Gleichstellung eines Generalauftragnehmers mit einem Produktionsbetrieb.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1939 geborene Kläger schloss im Juli 1959 eine Ausbildung als Maschinenschlosser ab und bestand im selben Monat an der Ingenieurschule für Maschinenbau L die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Technologie des allgemeinen Maschinenbaus. Am 21. Januar 1971 verlieh ihm die Technische Hochschule O G M das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Projektierung" zu führen. Der Kläger war von September 1959 bis Juni 1990 als Ingenieur beschäftigt, und zwar bis 31. Mai 1960 im VEB A B, bis 19. September 1966 beim VEB G B, bis 31. Juli 1967 bei der VVB R, bis 24. März 1985 beim VEB IB, bis 31. März 1986 beim VEAHB F und danach beim VEB RB. Am 12. Januar 2001 beantragte er die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten. Durch Bescheid vom 15. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass frühere Arbeitskollegen aus dem VEB IB sowie dem VEB R B auch ohne eine Versorgungszusage aus den Zeiten der DDR positiv beschieden worden seien. Dass er am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen sei, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, der eine Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der VEB des Maschinenbaus vorgesehen habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002). Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in einem der Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe ausgeübt. Bei diesen handele es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe, da sie nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl I S. 152) die Aufgabe hatten, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Mit der am 11. Dezember 2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, dass die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid genannte Verordnung auf den VEB R nicht anzuwenden sei. Dieser Betrieb sei durch gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 der Minister für Allgemeinen Maschinen - Landmaschinen- und Fahrzeugbau und Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau gegründet und dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und demnach einem Industrieministerium unterstellt gewesen. In der Hauptsache sei seine Aufgabe der Industrieanlagenbau gewesen, ab 1977 auch der Export von kompletten Industrieanlagen in das Ausland. 1987 sei der Betrieb in den VEB I eingeordnet worden, ohne dass sich an seinen Aufgaben etwas geändert habe. Noch vor dem 30. Juni 1990 sei der Betrieb nach der Wende in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden, nämlich in die R GmbH in Gründung. In dem Statut des VEB R vom 22. April 1983 sei bei den Aufgaben des Betriebs an erster Stelle die Tätigkeit als Generalauftragnehmer genannt. Damit habe der Betrieb die vollständige Verantwortung für die Investitionsdurchführung getragen, was im Sinne der Rechts- und Wirtschaftsordnung der früheren DDR als Produktionstätigkeit anzusehen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Februar 2003). Es hat ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten erheblich sei, ob der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produ...