Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Voraussetzung einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. VEB BMK Ost Kombinationsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie. kein Produktionsbetrieb
Orientierungssatz
1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt als betriebliche Voraussetzung die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb.
2. Der volkseigene Betrieb BMK Ost, Kombinationsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie war kein Produktionsbetrieb. Seine Aufgabe bestand in der Planung und Projektierung von Bauwerken in konstruktiver, bautechnischer und bautechnologischer Hinsicht, somit in vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten, wie beispielsweise der Bauüberwachung bei der Ausführung, vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R.
3. Dementsprechend war er als Projektierungsbetrieb auch kein gleichgestellter Betrieb.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 5, 8; VO-AVItech § 1; DB § 1 Abs. 1-2
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger studierte an der Hochschule für Verkehrswesen “Friedrich List„ D. Am 01. Oktober 1965 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 11. Oktober 1965 bis zum Februar 1969 war er beim volkseigenen Betrieb (VEB) Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin beschäftigt. Vom 01. März 1969 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger als Elektroingenieur - Bereich Projektierung - im Bau- und Montagekombinat (VEB BMK Ost) im Betrieb Projektierung (bis 31. Dezember 1972: Betrieb 6 Industrieprojektierung [IPRO] Schönefeld, dann Betrieb Projektierung Betriebsteil (BT) Schönefeld und ab 01. Januar 1983 Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie, BT Schönefeld) als Brigadeleiter, Sicherheitsinspektor, Projektions- und Abteilungsleiter beschäftigt.
Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 ab, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der AVItech nicht vorlägen.
Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem VEB BMK habe es sich um einen VEB des Bauwesens gehandelt. Zur Herstellung eines Gebäudes seien dabei von der Forschung bis zum fertigen Gebäude alle Gewerke beteiligt gewesen. Dazu hätten auch ingenieurtechnische Vorleistungen wie Projektierungs- und Konstruktionsleistungen gehört, wie sich bereits aus dem Namen des VEB - Forschung, Projektierung, Technologie -. In der DDR habe der Begriff “Projektierung„ die Leistungen der Planung und der Konstruktion beinhaltet. Auch Kollegen von ihm seien von der Beklagten nachträglich einbezogen worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 als unbegründet zurück. Bei dem VEB BMK Ost, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie habe es sich nicht um einen VEB (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Hauptzweck des Betriebs sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken gewesen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 75/03 R, in juris). Der Beschäftigungsbetrieb sei vielmehr der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen und habe sich der Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für Arbeiten des Bauwesens gewidmet.
Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes sei es gewesen, die vom Ministerium für Bauwesen der DDR vorgegebenen Bauvorhaben innerhalb der wirtschaftlichen Einheit des VEB BMK Ost vorzubereiten und zu planen sowie die Bauüberwachung bei der Ausführung zu übernehmen. Damit habe sein Beschäftigungsbetrieb zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens gehört. Das habe das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hinsichtlich seines Beschäftigungsbetriebes auch bereits festgestellt (Urteil vom 09. September 2004, L 12 RA 5219/03).
Die Beklagte hat auf das Urteil des LSG Brandenburg vom 30. Mai 2005 (L 27 RA 226/03) hingewiesen, in dem festgestellt werde, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers die Forschung und Projektierung und Technologie zum Inhalt gehabt ...