Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Berücksichtigung von Überentgelten. Handwerksbetrieb. mitarbeitende Ehefrau. Nachweis
Orientierungssatz
Bei einer mitarbeitenden Ehefrau, die den Gewinn eines Handwerksbetriebs in der ehemaligen DDR zusammen mit ihrem Ehemann erwirtschaftete, ist auf den Nachweis der tatsächlich höheren Arbeitsverdienste zur Erzielung von Überentgelten nach § 256a SGB 6 zu verzichten, da der Ehefrau nach den familienrechtlichen Bestimmungen in der DDR nach § 13 FamGB DDR 50% des Gewinnes zugestanden haben.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten in der Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. November 1989 in Höhe der Hälfte der im Handwerksbetrieb des Beigeladenen erzielten Gewinne bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum SGB VI zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Jahre 1984 bis 1990 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte.
Die 1940 geborene, im maßgeblichen Zeitraum durchgehend im Beitrittsgebiet wohnhafte Klägerin ist seit dem 05. März 1966 mit dem Malermeister H-E E, dem Beigeladenen, verheiratet. Beide lebten in der DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Am 01. April 1967 wurde der Beigeladene vom Magistrat von G-B in die Malerhandwerksrolle als Inhaber eines Betriebes eingetragen, den er von einem G. W (ö.ä.) übernommen hatte. Ab dem 01. Mai 1973 arbeitete die Klägerin als so genannte mitarbeitende Ehegattin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen als Bürokraft. Nach seinen Angaben war sie im Wesentlichen mit der Buchführung, dem Telefondienst und Terminabsprachen, aber auch mit Baustellenbetreuung sowie Aufmaßerstellung betraut. 1984 zeigte der Beigeladene, der in dem Betrieb damals acht bis zehn Mitarbeiter beschäftigte, an, dass die Klägerin ihre Mitarbeit vom Zeitumfang her erhöht habe, und beantragte, ihren sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gewinnanteil mit jährlich 14.400 Mark anzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1985 bestätigte der Rat des Stadtbezirkes B-M, dass die ständige Mitarbeit der Klägerin im Handwerksbetrieb des Beigeladenen mit der Arbeitsleistung eines Werktätigen in einem volkseigenen Betrieb bzw. Handwerksbetrieb vergleichbar und somit identisch sei, sodass dem Antrag zugestimmt werde.
Bereits im Mai 1984 trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Für dieses Jahr wurde für die FZR von einem Gewinnanteil von 4.800 Mark ausgegangen, für die Folgejahre insgesamt von 14.400 Mark jährlich. Für die erste Jahreshälfte 1990 bezifferte der Beigeladene den auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil auf 7.200 Mark. Im Jahre 1984 wurden für sie Beiträge zur Sozialpflichtversicherung in Höhe von 1.120 Mark und zur FZR in Höhe von 960 Mark abgeführt; ab 1985 beliefen sich die Beiträge auf jährlich je 1.440 Mark (20 % von 7.200 Mark) zur Sozialpflichtversicherung sowie zur FZR. Für das erste Halbjahr 1990 wurden noch je 720 Mark gezahlt.
Mit Rentenbescheid vom 22. Februar 2001 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab Januar 2001. Zugleich (vgl. Anlage 10) lehnte sie die Anerkennung höherer Verdienste als 7.200 Mark jährlich zur Sozialpflichtversicherung zzgl. 7.200 Mark zur FZR für die Zeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 ab. Für mithelfende Ehefrauen bei einem selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet könne der Nachweis tatsächlicher Einkünfte, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gewesen seien, aber wegen Überschreitung der Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialpflichtversicherung bzw. die FZR nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder durch Steuerunterlagen geführt werden, aus denen der jeweilige Anteil am Gewinn für den mitarbeitenden Ehegatten eindeutig ersichtlich sei. Das Finanzamt/W von B habe nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Entgelte/Gewinnanteile bescheinigt, sodass auch nur diese hätten anerkannt werden können.
Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem am 13. März 2001 eingegangenen Widerspruch und machte geltend, sie habe als mithelfende Ehefrau eines selbständigen Handwerkers nach der Gesetzgebung der DDR keine höheren Verdienste versichern können. Dementsprechend hätten auch dem Finanzamt keine höheren Beiträge gemeldet werden können. Ihr Beitrag zur Erwirtschaftung des dem Finanzamt gemeldet...