Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Rentenanpassungen in den Jahren 2001, 2002 und 2009. Anspruch auf weitere Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Rentenanpassungen in den Jahren 2001, 2002 und 2009.

2. Insbesondere gibt es keinen Anspruch auf eine weitere Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an die diejenigen im Gebiet der alten Bundesländer durch Anpassung des aktuellen Rw (Ost) an den aktuellen Rw.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente.

Der 1927 geborene Kläger bezog bereits in der ehemaligen DDR eine Invalidenrente, die ab dem 01. Januar 1992 von der Beklagten als Erwerbsunfähigkeitsrente weitergewährt wurde. Mit Rentenbescheid vom 15. Februar 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01. Februar 1992.

Im Jahr 2001 erhielt der Kläger eine Mitteilung über die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2001. Ebenso im Jahr 2002 betreffend die Anpassung seiner Rente zum 01. Juli 2002. 2004 wurde die Anpassung der Rente aufgrund gesetzlicher Regelung ausgesetzt. Im Jahr 2009 erfolgte durch entsprechende Mitteilung die Anpassung der Rente zum 01. Juli 2009.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 2009 einen - so verstandenen - Antrag des Klägers vom Dezember 2004, seine Rente zum 01. Juli 2004 anzupassen, ab und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Juli 2007 (Az. 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07), in welcher dieses ausgeführt habe, dass die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 der Stabilisierung des Beitragssatzes und somit auch der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt habe dienen sollen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes sei es dem Gesetzgeber überlassen gewesen, wie er die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems gewährleiste. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussetzung der Rentenanpassung 2004 um eine Ausnahme von dem geltenden Grundsatz der jährlichen der Entwicklung der Arbeitseinkommen orientierten Rentenanpassungen gehandelt habe. Zudem habe sie nicht zu einer Kürzung der monatlichen Renten geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2009 wies die Beklagte die vom Kläger gegen die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2009 sowie gegen den Bescheid vom 17. Juni 2009 erhobenen Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anpassung der Rente in den Jahren 2001, 2002 und 2009 und die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 jeweils entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt und daher nicht zu beanstanden sei.

Zum Juli 2001 sei die Renten unter Berücksichtigung der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001 (Rentenanpassungsverordnung 2001 vom 14. Juni 2001, BGBl. I S. 1040) angepasst worden. Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) habe der Gesetzgeber ab dem Jahr 2001 die Vorschriften zur Rentenanpassung (§§ 68, 255 e des Sechsten Sozialgesetzbuchs ≪SGB VI≫) geändert. In der neuen Rentenanpassungsformel werde unter anderem der Altersvorsorgeanteil berücksichtigt. Dieser bilde steigende Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) pauschal ab. Der Anstieg des Altersvorsorgeanteils habe sich jedoch bei der Rentenanpassung zum 01. Juli 2001 nicht ausgewirkt. Der aktuelle Rentenwert (Rw) habe in den alten Bundesländern ab dem 01. Juli 2001 49,51 DM betragen; der aktuelle Rw (Ost) betrage von diesem Zeitpunkt an 43,15 DM. Gegenüber den bisherigen Werten sei dies eine Erhöhung von 1,91 bzw. 2,11% gewesen. Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils in der Rentenanpassungsformel habe sich erst ab dem 01. Juli 2003 ausgewirkt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe inzwischen bestätigt, dass die Vorschriften zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 mit dem Grundgesetz (GG) übereinstimmten (Urteile des BSG vom 27. März 2007 - B 13 R 37/06 R - und vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R -). Ferner sei der Gesetzgeber ab dem Jahr 2001 von der im Jahr 2000 vorgenommenen Rentenanpassung in Höhe der Inflationsrate wieder abgewichen und zu einer lohnbezogenen Anpassung zurückgekehrt.

Zum Juli 2002 sei die Rente unter Berücksichtigung der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2002 (Rentenanpassungsverordnung 2002 vom 07. Juni 2002, BGBl. I S. 1799) angepasst worden. Der aktuelle Rw habe ab Juli 2002 in den alten Bundesländern 25,86 EUR betragen; der aktuelle Rw (Ost) habe ab demselben Zeitpunkt 22,70 EUR betragen. Dies entspreche einer Erhöhung von 2,16 bzw. 2,89%.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung würden regelmäßig zum 01. Juli eines Jahres angepasst. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 habe der Gesetzgeber jedo...

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