Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsgeld. Zollverwaltung der DDR. Besoldungsordnung Zollverwaltung. Sonderversorgungssystem. Zollverwaltung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers - soweit über sie durch das Urteil des Senats vom 17. September 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 9. Februar 2000 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 teilweise zurückzunehmen und weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für das Kalenderjahr
a) 1969 in Höhe von 970,20 Mark,
b) 1970 in Höhe von 1.222,80 Mark,
c) 1971 in Höhe von 1.604,67 Mark,
d) 1972 in Höhe von 1.570,41 Mark,
e) 1973 in Höhe von 1.587,72 Mark,
f) 1974 in Höhe von 1.452,87 Mark,
g) 1975 in Höhe von 1.465,92 Mark,
h) 1976 in Höhe von 1.592,16 Mark,
i) 1977 in Höhe von 1.587,72 Mark,
j) 1978 in Höhe von 1.597,44 Mark,
k) 1979 in Höhe von 1.363,44 Mark,
l) 1980 in Höhe von 1.642,50 Mark,
m) 1981 in Höhe von 1.574,00 Mark,
n) 1982 in Höhe von 1.558,84 Mark,
o) 1983 in Höhe von 1.551,24 Mark,
p) 1984 in Höhe von 1.476,00 Mark,
q) 1985 in Höhe von 1.551,24 Mark,
r) 1986 in Höhe von 1.552,32 Mark,
s) 1987 in Höhe von 1.496,16 Mark,
t) 1988 in Höhe von 1.643,64 Mark,
u) 1989 in Höhe von 1.643,64 Mark und
v) 1990 in Höhe von 1.643,64 Mark
festzustellen. Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2007 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Rücknahme des Bescheides vom 9. Februar 2000 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zu vier Fünfteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Zugunstenverfahren (Überprüfungsverfahren), ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR weitere Arbeitsentgelte als Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen hat.
Der Kläger wurde im Juli 1943 geboren und legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Dort war er am 17. Mai 1965 in den Dienst der Zollverwaltung eingetreten und bis über den streitigen, am 31. Dezember 1990 endenden Zeitraum hinaus tätig, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Zollhauptkommissars. In den vorhandenen Besoldungsstammkarten sind Einträge für Besoldung und zeitweise Zulagen (“Fremdsprachenzuschlag/Überstunden„) - bezeichnet als “Besoldung brutto„ - sowie Abzüge hiervon für den Versorgungsfonds bzw. die Sozialversicherung und für gesonderte - keinen Beiträgen oder Abgaben unterliegende - zeitweise Zahlungen für Zuschläge “Grenzdienst/Sperrzone/Kontrolle mit Diensthund/Haarpflege„, Reinigungszuschüsse, Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld sowie “Kindergeld, Kinder- und Ehegattenzuschlag„ vorhanden.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim Träger der Rentenversicherung stellte die Oberfinanzdirektion Cottbus als damaliger Träger des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) durch Bescheid vom 9. Februar 2000 der Sache nach die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Sonderversorgungssystem sowie Entgelte für den Zeitraum 17. Mai 1965 bis 31. Dezember 1991 fest. Als “unbegrenztes Gesamtentgelt„ berücksichtigte sie dabei für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 die jeweiligen Jahressummen der in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Bruttobesoldung und des Wohnungsgelds. Der Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 9. Februar 2000 zu überprüfen und weitere von der Zollverwaltung an ihn ausgezahlte Zulagen und Zuschläge als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - (in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 6 Nr. 4). Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 ab. Der Bescheid vom 9. Februar 2000 sei nicht rechtswidrig. Leistungen, die dem Grunde nach nicht versicherbar gewesen seien und auch nach dem Versorgungsrecht keinerlei versorgungsrechtliche Bedeutung gehabt hätten, könne keine Überführungsrelevanz beigemessen werden. Sie seien deshalb nicht als Entgelt im Sinne des AAÜG anzusehen.
Mit seiner am 13. Oktober 2009 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt das Anliegen verfolgt, für den Zeitraum 17. Mai 1965 bis 31. Dezember 1990 auch die Zahlbeträge des Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschlags sowie des Sachbezugs kostenloser Verpflegung während seiner Dienstzeit als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte verwe...