Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung von Partnereinkommen bzw von Einkommen eines Elternteils. Ausgleichsrente nach PrVG BE 1991
Orientierungssatz
Die Ausgleichsrente nach § 13 Abs 1 PrVG BE 1991 ist als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB 2 zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009.
Die im Juli 1964 geborene Klägerin zu 1 und ihr im November 1940 geborener Ehemann A P sind die Eltern der im November 1996 geborenen Klägerin zu 2 und des im Dezember 2004 geborenen - minderjährigen - Klägers zu 3. Bis April 2006 bewohnten sie eine rund 81 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Groß-Z-Str. in B, für welche sie zuletzt eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 668,80 € schuldeten. Im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Kläger und den Ehemann (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) sind diese Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) abzüglich einer Warmwasserpauschale i.H.v. 20,70 € berücksichtigt worden. Seit dem 01. Mai 2006 bewohnen sie die unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene 112,88 qm große, zentral beheizte Vier-Zimmer-Wohnung, für welche laut Mietvertrag vom 24. April 2006 eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 931,26 € fällig war.
Der Ehemann ist als Verfolgter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13. April 1956 i.d.F. vom 21. Januar 1991 (GVBl. 1991 S. 38) anerkannt (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin - Entschädigungsbehörde - vom 29. Januar 2003). Er erhält seit dem 01. November 2005 (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine sich aus einer Grund- sowie einer Ausgleichsrente zusammensetzende Rente gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 PrVG (Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Entschädigungsbehörde - vom 01. November 2005) mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01. April 2008 i.H.v. 1.131,06 € (305,24 € Grundrente zzgl. 825,82 € Ausgleichsrente; Bescheid vom 14. Juli 2008). Darüber hinaus bezog er ab dem 01. Juli 2008 Wohngeld i.H.v. 113,00 € monatlich (Bescheid vom 18. September 2009).
Die Kläger beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 01. Mai 2006 wurden den Klägern Leistungen nur noch unter Berücksichtigung einer Miete i.H.v. monatlich 619,00 € für einen 4-Personen-Haushalt bewilligt, da der Umzug ohne Genehmigung und in eine unangemessen teure Wohnung erfolgt sei (Bescheid vom 08. August 2006, Aufhebungsbescheid vom 26. Oktober 2006). Zum 01. Januar 2008 nahm die Klägerin zu 1 eine geringfügige Beschäftigung in einem Backshop auf, für welche sie eine im laufenden Monat ausgezahlte Vergütung in schwankender Höhe erhielt (Januar 2008: 115,00 €, Februar 2008; 135,00 €, März 2008: 100,00 €, April 2008: 120,00 €, Mai 2008: 120,00 €, Juni 2008: 115,00 €, Juli 2008: 135,00 €, August 2008: 115,00 €, September 2008: 135,00 €, Oktober 2008: 160,00 €, November 2008: 165,00 €, Dezember 2008: 200,00 €, Januar 2009: 160,00 €; Februar 2009: 200,00 €, März 2009: 140,00 €; April 2009: 200,00 €). Die geringfügige Beschäftigung endete zum 30. April 2009. Ab dem 01. Mai 2008 belief sich die monatliche Gesamtmiete auf 874,82 € (620,84 € Nettokaltmiete zzgl. 186,25 € Vorauszahlung für Betriebskosten sowie 67,73 € Vorauszahlung für Heizkosten; gemäß Nachtrag zum Mietvertrag vom 28. April 2008). Für die Kläger zu 2 und 3 wurde Kindergeld i.H.v. jeweils 154,00 € gezahlt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13. November 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 i.H.v. monatlich insgesamt 489,18 €. Die Miete wurde weiterhin in der festgesetzten Höhe von 619,00 € berücksichtigt. Bei der Berechnung wurde die dem Ehemann gezahlte Ausgleichsrente i.H.v. derzeit 825,82 € nach Abzug der allgemeinen Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 € und des Bedarfs des Ehemannes (316,00 € Regelleistung (RL) zzgl. 154,75 € Mietanteil) im Umfang von 325,07 € als Einkommen bei den Klägern berücksichtigt. Als Einkommen der Klägerin zu 1 wurden ferner monatlich 200,00 € abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 120,00 € (mithin 80,00 €) angerechnet, bei den Klägern zu 2 und 3 jeweils das Kindergeld.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten sie damit, dass die Verfolgtenrente nicht als Einkommen anzurechnen sei. Denn sie diene der Wiedergutmachung und solle eine Entschädigung für die Nachteile sein, die anerkannte Verfolgte zur Zeit der nationalsozialistischen Ge...