Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Vergleichsraumbildung. schlüssiges Konzept. Rückgriff auf Wohngeldtabelle. Gemeinde unter 10.000 Einwohner
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2014.
Die 1958 geborene Klägerin zu 1 und der 1957 geborene Kläger zu 2 sind miteinander verheiratet und lebten im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 2 bezog bereits im Jahr 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese belief sich vom 01. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf monatlich 827,84 € netto sowie ab dem 01. Juli 2014 auf 848,74 € netto.
Die Kläger lebten im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum in einer 2-Zimmerwohnung in B mit einer Größe von 51 m², für welche sie zum 01. Januar 2003 einen Mietvertrag abgeschlossen hatten. Die Wohnfläche des Gesamtobjekts belief sich auf rund 713 m², die Heizung wurde mit Gas betrieben. Nach diesem Staffelmietvertrag betrug die Nettokaltmiete ab dem 01. Dezember 2005 426,16 €. Die zu zahlenden Vorausleistungen für Nebenkosten und Heizkosten beliefen sich seit dem 01. Mai 2013 auf insgesamt 160,71 € und waren nicht aufgeschlüsselt. Der Vermieter hatte die Vorauszahlung aufgrund der im Abrechnungszeitraum 2012 tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und mit 1/12 der Verbrauchskosten angesetzt. Es waren Heizkosten in Höhe von (i.H.v.) insgesamt 686,19 € entstanden.
Die Kläger beantragten erstmals am 07. April 2011 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte teilte den Klägern in seinem Bescheid vom 09. Mai 2011 für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2011 mit, dass ihre Miete den Rahmen des Angemessenen übersteige. Für einen Zweipersonenhaushalt betrage die angemessene Bruttokaltmiete 393,25 € zzgl. 61,75 € Heizkosten. Die Angemessenheitsgrenze liege daher bei insgesamt 455,00 € Bruttowarmmiete. Den Klägern obliege die Senkung ihrer Unterkunftskosten. Die Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (KdU) könne in der Regel längstens für sechs Monate ab dem Zugang dieser Kostensenkungsaufforderung erfolgen. Seit November 2011 berücksichtigte der Beklagte bei seiner Leistungsgewährung nur noch die seiner Auffassung nach angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
Zum 01. September 2013 trat die „Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und des SGB XII“ vom 04. Juni 2013 (nachfolgend: KdU-Richtlinie) des Beklagten in Kraft. Nach dieser ist für den von den Klägern bewohnten Vergleichsraum für einen Zweipersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete i.H.v. 387,00 € als angemessen anzusehen. Der Ermittlung dieses Wertes lag eine als angemessen erachtete Nettokaltmiete i.H.v. 4,75 €/m² und ein Richtwert für die Betriebskosten i.H.v. 1,20 €/m² zugrunde.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 11. November 2013 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (nur Leistungen zur Deckung der KdUH) für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2014 i.H.v. monatlich jeweils 187,75 € bzw. 187,76 €. Bei der Leistungsgewährung berücksichtigte er eine Bruttokaltmiete i.H.v. 387,00 € sowie Heizkosten i.H.v. 80,35 €. Am 22. April 2014 erstellte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013, aus der sich ein Guthaben i.H.v. 138,88 € ergab. Das Guthaben sollten die Kläger mit der nächsten Miete verrechnen. Die von den Klägern zu leistenden Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten wurden für die Zeit ab dem 01. Mai 2014 auf insgesamt 158,54 € festgesetzt. Aus der Abrechnung ergab sich ein Heizkostenverbrauch i.H.v. 680, 47 €. Der Vermieter bescheinigte, dass ein 1/12 dieser Kosten, mithin 56,71 €, der Berechnung der Heizkostenvorauszahlung zugrunde gelegt wurde.
Den gegen den Bewilligungsbescheid gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2014 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 27. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben und die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2015 hat der Beklagte den Klägern höhere Leistungen (nur Leistungen zur Deckung der KdUH) für die Monate Januar 2014 und Juli 2014 i.H.v. monatlich jeweils 228,80 € bzw. 228,81 € bewilligt.
Das SG hat den Beklagten durch Urteil vom 24. September 2018 unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 22. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2015 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt...