Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhausbehandlung. Zahlungsverzug der Krankenkasse. anwaltliches Mahnschreiben gegenüber Krankenkasse. Anwaltsgebühren als Verzugsschaden. abschließender Charakter des Krankenhausbehandlungsvertrages. Krankenversicherung. Krankenhaus. anwaltliches Mahnschreiben gegenüber Krankenkasse wegen Zahlungsverzug. Nichtanwendung der Verzugsregelungen des Zivilrechts
Leitsatz (amtlich)
§ 12 Abs. 5 Krankenhausbehandlungsvertrag sieht lediglich die Entstehung von Verzugszinsen vor; über einen weitergehenden Verzugsschaden ist vertraglich nichts geregelt. Der Krankenhausbehandlungsvertrag im Sinne von § 112 SGB V ist insoweit abschließend und lässt eine ergänzende Geltung der BGB-Regelungen über den Verzugsschaden nicht zu.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Begleichung vorprozessual entstandener Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen für die Zeit ab 11. November 2001.
Die im Februar 1924 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte G K befand sich vom 15. Januar 2001 bis zum 01. März 2001 in der stationären Behandlung des Klägers. Die Einweisung erfolgte auf Grund von abdominellen Schmerzen. Diese waren auf eine entzündliche Sigmastenose und chronische Obstipation zurückzuführen. Der Kläger nahm gastroenterologische Diagnostik vor und unterzog die Versicherte am 31. Januar 2001 einer Sigmaresektion. Nachdem die Versicherte sich von der Operation erholt hatte, wurde sie zur Anschlussheilbehandlung in die Klinik P am See verlegt.
Aufgrund entsprechender Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erklärte die Beklagte zunächst gegenüber dem Kläger eine Kostenübernahme für die stationäre Heilbehandlung nur bis einschließlich 23. Februar 2001. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 erinnerte der Kläger die Beklagte zuletzt an eine Erweiterung der Kostenübernahme bis einschließlich 1. März 2001. Da eine solche nicht abgegeben wurde, stellte der Kläger der Beklagten für den stationären Aufenthalt vom 15. Januar 2001 bis 01. März 2001 mit Schreiben vom 29. August 2001 insgesamt 30.169,19 Euro in Rechnung (“Zahlungsfrist: 14 Tage„). Nachdem zwischenzeitlich kein Zahlungseingang zu verzeichnen gewesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2001 zu einer Begleichung der Rechnung einschließlich Zinsen bis spätestens 25. Oktober 2001 auf. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rechnung um 2.917,60 DM gekürzt und 27.251,59 DM zur Zahlung angewiesen zu haben.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. November 2001 mahnte der Kläger die Zahlung des Restbetrages, die Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von 1.007,71 DM sowie die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 182,93 DM an. Nachdem die Beklagte diese Forderungen nicht erfüllt hatte, hat der Kläger am 21. November 2001 mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.108,34 DM verurteilen zu lassen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte in Form eines Teilanerkenntnisses erklärt, am 28. Juni 2002 die Restforderung in Höhe von 2.917,60 DM (1.491,75 Euro) beglichen zu haben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger dann nur noch das Ziel verfolgt, von der Beklagten als Verzugsschaden Anwaltskosten in Höhe von 515,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. November 2001 zu erhalten.
Mit Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Aus dem Krankenhausbehandlungsvertrag in Verbindung mit § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebe sich der Anspruch nicht, denn danach bestehe lediglich ein Anspruch auf Bezahlung der unmittelbaren Behandlungskosten. Ebenso wenig ergebe der geltend gemachte Anspruch sich aus § 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 288 BGB, weil die Vergütungsregelungen einschließlich der Regelung eines Verzugsschadens nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 b SGB V abschließend durch die zweiseitigen Verträge geregelt würden, soweit solche bestünden. Der vorliegende Krankenhausbehandlungsvertrag sei damit abschließend. Eine Heranziehung des BGB bezüglich eines Verzugsschadens sei daneben ausgeschlossen. Dies würde auch gegen das in § 70 SGB V festgelegte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Vertragsparteien, die selbst in der Lage seien, Pflegesatzvereinbarungen zu schließen, nicht in der Lage sein sollten, außergerichtlich für die Beitreibung von Forderungen ohne Hinzuziehung von Bevollmächtigten zu sorgen. Wenn der Kläger nicht entsprechend qualifiziertes Personal v...