Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung. betriebliche Voraussetzung (volkseigener Produktionsbetrieb). Privatisierung nach dem Unternehmensgesetz. Stichtag. "leere Hülle"
Orientierungssatz
Ist ein volkseigener Produktionsbetrieb vor dem 30.6.1990 privatisiert worden und sind auch die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung die Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt, weil der VEB nur noch als "leere Hülle" existierte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch darum, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) KM als Maschinenschlosser und wurde ab dem 01. Januar 1972 deren Vorsitzender. Am 14. Juli 1973 erwarb er einen Abschluss als Ingenieur für Maschinenbau (Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B.) und erhielt die Berechtigung, den Titel “Ingenieur„ zu führen.
Die PGH hatte drei Standorte in der Lund a in Berlin-Köpenick sowie am M in Berlin-Friedrichshagen. Im Jahr 1972 wurde der PGH K M der am 02. Mai 1972 aus der K. WKG hervorgegangene VEB Wickelmaschinenangegliedert und daraus der VEB K. Maschinenbau gebildet. Der VEB K. Maschinenbau bestand seitdem aus vier Betriebsteilen, die in der L in Berlin K (Betriebsteil 1), in der L in Berlin K. (Betriebsteil 2), am M in Berlin-Friedrichshagen (Betriebteil 3) und in der A Straße in Berlin K. (Betriebsteil 4) gelegen waren.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurden die Betriebsteile 1 bis 3 auf der Grundlage der §§ 17 - 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen der DDR vom 07. März 1990 (Unternehmensgesetz, GBl. I DDR, S. 141) in die KMGmbH umgewandelt. Mit weiterem notariellem Vertrag ebenfalls vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurde der Betriebsteil 4 auf der gleichen gesetzlichen Grundlage in die KW GmbH umgewandelt. Die Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die PGH K und die KW KG im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 09. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt zum VEB K. Maschinenbau zusammengelegt worden waren. Zum Stichtag 01. Juni 1990 wurde das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die neuen Unternehmen gemäß einer Abschlussbilanz vom 31. Mai 1990 sowie einer Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 übertragen. Beide Betriebe nahmen ihren Geschäftsbetrieb unter Fortführung der übertragenen Betriebsteile des VEB jeweils zum 01. Juni 1990 auf. Die K M GmbH wurde am 16. Mai 1991, die KW GmbH am 27. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises war der Kläger vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Mai 1990 beim VEB K. Maschinenbau als Werkdirektor/Betriebsdirektor beschäftigt. Ab dem 01. Juni 1990 war er dann Geschäftsführer der KMGmbH. Vom gleichen Zeitpunkt an wurden die Mitarbeiter bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter von den GmbHs übernommen.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. März 1980 bei.
Am 21. Februar 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von 01. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990 für das Zusatzversorgungssystem für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag, die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 zum AAÜG (im Folgenden: AVItech) festzustellen, ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe er keinen Anspruch darauf gehabt. Er sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung, sondern eine Tätigkeit als Geschäftsführer der K M GmbH ausgeübt.
Mit seiner hiergegen am 27. September 200...