Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung in Brandenburg. kein Anspruch auf höhere Prozess- und Verzugszinsen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 18 Abs. 5 des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung in Brandenburg schließt einen Anspruch auf höhere Prozesszinsen ebenso aus wie einen solchen auf höhere Verzugszinsen.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2012 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die vollen Kosten des Berufungsverfahrens und 10 Prozent der Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht zu tragen. Die Beklagte hat 90 % der Kosten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der Verzinsung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Zwischen den Krankenkassen einschließlich der Beklagten und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e.V. besteht seit 1996 ein Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung für das Land Brandenburg (Vertrag nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V; im Folgenden: ABK-Vertrag). Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 1

Zielsetzung und Wirtschaftlichkeit

Dieser Vertrag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern zu regeln, um im Rahmen des Krankenhausplanes und von Versorgungsverträgen alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus erforderlich sind, zu gewährleisten und auf eine humane Krankenhausbehandlung hinzuwirken.

Die Krankenhausbehandlung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

§ 18

Zahlungsregelungen

(1) Nach Beendigung der Krankenhausbehandlung wird der zuständigen Krankenkasse in der Regel innerhalb von zwei Wochen eine Schlußrechnung übersandt. Bei ambulanten Operationen erfolgt die Abrechnung im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarung nach § 115 b SGB V.

(2) Für noch nicht abgeschlossene Krankenhausbehandlungen, die länger als 21 Kalendertage gedauert haben, kann das Krankenhaus Zwischenrechnungen erstellen, die als solche gekennzeichnet werden. Dauert eine Krankenhausbehandlung über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, ist eine Zwischenrechnung per 31. Dezember zu erstellen.

(3) Die Erstellung von Schluß- und Zwischenrechnungen als Sammelrechnungen ist zulässig.

(4) Die zuständige Krankenkasse bezahlt die Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und die Differenzbeträge verrechnet werden.

(5) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, kann das Krankenhaus ab Fälligkeitstag ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.

(6) Hinsichtlich des Benutzerbeitrages gem. Art. 14 Abs. 3 S. 2 GSG gilt die Landesvereinbarung vom 02.12.1994.

Die Klägerin nahm in ihrem in S gelegenen Krankenhaus die Unionsbürgerin polnischer Staatsangehörigkeit J K W als Notfall zur Entbindung vom 27. August 2007 bis 2. September 2007 auf. Im Verlauf der Entbindung wurde eine sekundäre Sectio (ungeplanter Kaiserschnitt nach Beginn der Geburt) durchgeführt. Die Patientin befand sich besuchsweise in Deutschland und war in Polen versichert. Auf dem entsprechenden Formblatt (81a) wählte sie die Beklagte als aushelfende deutsche Krankenkasse.

In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zum Streit über den Vergütungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach.

Die Klägerin hat mit der am 22. April 2008 bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2712,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2007 begehrt. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 die Hauptforderung sowie eine Verzinsung in Höhe von 2 % über dem “Diskontsatz der Deutschen Bundesbank„ anerkannt hatte, hat die Klägerin das Verfahren wegen der Höhe der Zinsen fortgesetzt. Die Beklagte hat die Hauptforderung am 24. Januar 2012 bezahlt. Sie hat Zinsen in Höhe von 366,60 Euro gezahlt. Die Klägerin hat zuletzt vor dem Sozialgericht Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 2. November 2007 bis 24. Januar 2012 abzüglich bereits gezahlter 366,60 Euro begehrt. Die Zinsregelung im Vertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung ende für den Fall der Inanspruchnahme von Gerichten. Dann würden die gesetzlichen Zinsregelungen gelten.

Die Beklagte hat die Auffassung ...

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