Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 17.4.2012 - L 9 KR 84/11, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.07.2013; Aktenzeichen B 1 KR 74/12 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine im Oktober/November 2007 erbrachte Krankenhausleistung (Entfernung einer Knieendoprothese, Rechnungsbetrag 15.066,89 €).

Die Klägerin ist u.a. mit dem Fachgebiet Chirurgie in den am 17. Dezember 2002 von der Landesregierung beschlossenen Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 7 vom 19. Februar 2003, - 2. LKHPlan -) als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung aufgenommen worden. In den Krankenhauseinzelblättern, die als Teil C. Bestandteil des genannten Krankenhausplans sind, werden für die Klägerin in der Fachabteilung Chirurgie 124 Ist-Betten und 116 Soll-Betten ausgewiesen; für das im Krankenhauseinzelblatt der Klägerin ebenfalls aufgeführte Fachgebiet Orthopädie werden dagegen keine Betten ausgewiesen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. Februar 2003 stellte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg die Aufnahme der Klägerin in den Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - gegenüber der Klägerin ab dem 15. Februar 2003 u.a. mit der oben genannten Fachabteilung für Chirurgie sowie der Bettenzahl fest.

Die Klägerin ließ die 1953 geborene, bei der Beklagten versicherte SJ (im Folgenden: die Versicherte) im Rahmen einer stationären Behandlung vom 09. Oktober 2007 bis zum 19. Dezember 2007 wegen einer persistierenden Knieinfektion bei Zustand nach Revisionsknie-TEP-Implantation mit tibialer Komponentenlockerung durch die Entfernung der Scharnier-Endoprothese und ein Osteosyntheseverfahren durch externen Fixateur behandeln. Für diese Behandlung verlangte sie von der Beklagten aufgrund der DRG-Fallpauschale I44C (verschiedene Endoprotheseneingriffe am Kniegelenk) ein Entgelt in Höhe von insgesamt 15.066,89 € (Endrechnung vom 29. Dezember 2007). Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass die zur Abrechnung gestellte DRG-Fallpauschale I44C mit der Klägerin nicht vereinbart worden sei. Außerdem habe die Klägerin die Leistung nicht erbringen dürfen, weil der Abrechnung dieser Leistung die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene Mindestmengenregelung entgegengestanden habe. Denn die Klägerin habe die danach erforderliche Anzahl von Operationen nicht erreicht.

Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte mit Urteil vom 20. Januar 2011 verurteilt, an die Klägerin 15.066,89 € nebst 2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2008 zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils hat das Sozialgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Entgeltanspruch für die medizinisch unstreitig notwendige Behandlung zu. Denn ihr Versorgungsauftrag habe im Jahre 2007 auch die Erbringung der hier umstrittenen Leistungen umfasst, die zum Fachgebiet der Chirurgie gehören, dem nach der 2005 erlassenen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer für das Land Brandenburg auch orthopädische und unfallchirurgische Leistungen zuzuordnen seien. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen in der Budget- und Entgeltvereinbarung 2007 nicht vereinbart worden seien. Denn diese dürfe den Versorgungsauftrag der Klägerin nicht einschränken.

Gegen das ihr am 28. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2011 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgebracht: Der Abrechnung der von der Klägerin bei der Versicherten durchgeführte Behandlung stehe entgegen, dass das abgerechnete DRG nicht in der Erlösbudgetvereinbarung vereinbart worden sei. Außerdem habe die erbrachte Leistung nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin gehört, weil sie dem nach dem Zweiten Landeskrankenhausplan und der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer für das Land Brandenburg von 1995 (WBO 1995) eigenständigen Fachgebiet der Orthopädie und nicht dem Fachgebiet der Chirurgie zuzurechnen sei. Schließlich sei der Vergütungsanspruch der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2007 die Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Jahr von der Klägerin nicht erreicht worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen und hält das angefochtene sozialgerichtliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltu...

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