Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung technische Intelligenz. Frischeier- und Broilerproduktion. Nahrungsgüterwirtschaft. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung des Versicherten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist, dass dieser am Stichtag 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war, welcher Sachgüter hergestellt hat.
2. Der VEB Frischeier- und Broilerproduktion war ein landwirtschaftlicher Mastbetrieb, dessen Hauptzweck die Aufzucht von Geflügeltieren sowie die Gewinnung von Eiern war. Damit war er ein Betrieb der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Zwar bediente er sich industrieller Produktionsmethoden, gehörte aber selbst nicht zur Industrie.
3. Hauptzweck dieses volkseigenen Betriebes war nicht die Herstellung von Sachgütern. Damit unterfällt der am 30. 6. 1990 in diesem Betrieb beschäftigte Versicherte nicht der zusätzlichen Alterssicherung der technischen Intelligenz.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 01. Januar 1967 bis 31. August 1974 und vom 01. September 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Oktober 1942 geborene Kläger ist Ingenieur für Landtechnik (Urkunde der Ingenieurschule für Landtechnik B- vom 31. Juli 1964) und Diplomagraringenieurökonom (Urkunde der Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft B vom 19. November 1976).
Der Kläger arbeitete u. a. vom 01. Juni 1965 bis 31. Dezember 1966 als Ingenieur beim Zentralen Kontor des VE Erfassungs- und Aufbaubetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse, vom 01. Januar 1967 bis 31. August 1970 als Technologe beim VEB Kombinat Industrielle Mast (KIM), nach dem Besuch der Bezirksparteischule (01. September 1970 bis 08. August 1971) vom 09. August 1971 bis 31. August 1974 als Leiter Technik beim VEB KIM, nach einem Hochschulstudium (01. September 1974 bis 31. August 1976) vom 01. September 1976 bis 31. Dezember 1982 als Betriebsleiter Technik beim VEB KIM, vom 01. Januar 1983 bis 15. Dezember 1984 als Betriebsleiter beim VEB F-, vom 16. Dezember 1984 bis 31. März 1987 als Direktor beim VEB Kombinat Industrielle Tierproduktion und vom 01. April 1987 bis 30. Juni 1990 als Betriebsdirektor des VEB Fund Broilerproduktion.
Zum 01. Januar 1977 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Kontenklärung angegeben hatte, von August 1971 bis 30. Juni 1990 der AVtI angehört zu haben, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 01. Dezember 2005, mit dem sie den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ablehnte. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die im VEB F- ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, gleich gelagerte Fälle von Mitarbeitern des Kombinates für Industrielle Tierproduktion mit dem gleichen Funktionsbild und Studienabschlüssen seien ohne Probleme in diese Zusatzversorgung aufgenommen worden. Der VEB F- habe zu den größten volkseigenen Betrieben der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft gehört. In der 2. DB zur Versorgungsordnung werde er nur deswegen nicht erwähnt, da diese Betriebe erst ab 1968 entstanden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006, dessen Bekanntgabezeitpunkt nicht bekannt ist, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der VEB F- sei der Wirtschaftsgruppe 31350 (Geflügel- und Kleintierproduktion ohne Pelztiere) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juni 2006 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juni 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Po...