Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Angemessenheit. Zumutbarkeit eines Wechsels in den Basistarif. Geltendmachung für die Vergangenheit. Darlegung und Nachweis eines fortbestehenden Bedarfs
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Übernahme von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Abs 5 SGB 12 sind grundsätzlich nur solche Beiträge als angemessen anzusehen und zu übernehmen, die für Verträge im Basistarif (Beitragssatz nach § 12 VAG) zu leisten sind.
2. Ein Wechsel in den Basistarif ist auch solchen Leistungsberechtigten zumutbar, die an einer schweren Erkrankung leiden.
3. Bei andauernder Bedarfslage kann eine tatsächliche Bedarfsdeckung in der Vergangenheit durch Selbstbeschaffung aus den pauschaliert gewährten Leistungen für Leistungen, die nicht nur die Höhe des mit ihnen zu deckenden Bedarfs typisierend pauschalieren (wie zB der Regelsatz nach § 27a SGB 12) ohne weitere Nachweise unterstellt werden. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Mehrbedarfe nach § 30 Abs 5 SGB 12 oder Sonderbedarfe nach § 32 Abs 5 SGB 12.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen für Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1953 geborene Klägerin ist an MS erkrankt. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt sowie das Merkzeichen G. Sie bezog in dem hier streitigen Zeitraum ab Juni 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 462,82 Euro. Bei der Klägerin waren auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG anerkannt. Die Klägerin war privat gegen die Risiken der Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit bei der I V versichert und entrichtete einen monatlichen Beitrag von 811,30 Euro.
Der Klägerin wurden laufend Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährt, wobei bis zum 31. Mai 2010 für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 42 SGB XII in Verbindung mit § 32 SGB XII ein Bedarf von 770,20 Euro zugrunde gelegt wurde (Bescheid vom 15. März 2010). Auf den Weiterbewilligungsantrag aus Mai 2010 (Einreichung Kontoauszüge auf das Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2010) gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Juni 2010 weiterhin Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kap. SGB XII für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von monatlich 975,97 Euro. Dabei wurde der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juni 2010 auf monatlich 320,63 Euro festgelegt. Am 7. Juni 2010 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Berlin den Beklagten vorläufig zu verpflichten, über den 31. Mai 2010 hinaus Leistungen nach dem SGB XII in der bisher geleisteten Höhe zu erbringen und machte geltend, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht nur gekürzt zu berücksichtigen seien.
Am 11. Juni 2010 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Juni 2010 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 zurückgewiesen wurde. Nach § 32 Abs. 5 SGB XII würden Beiträge zu einer Krankenversicherung übernommen, soweit sie angemessen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien. Angemessen seien Kosten im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Höhere Aufwendungen könnten nur anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach dem SGB XII voraussichtlich nur von kurzer Dauer wäre und deshalb die Versicherung im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden solle. Die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr einen Wechsel in den Basistarifvertrag nicht zumutbar sei, da mit dem Tarifwechsel eine Vielzahl von Leistungen entfalle, die eine Gefährdung ihres Gesundheitszustandes zur Folge habe. Unterstützt werde diese Einschätzung durch die die Klägerin seit Jahren behandelnden Ärzte. Die Reduzierung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf eine sozialhilferechtlich angemessene Höhe fordere der Sozialhilfeträger bereits seit Jahren. Nicht nachvollzogen werden könne, warum die Klägerin durch die Herabsetzung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages Mietrückstände ansammeln sollte. Die Klägerin sei aufgefordert, einen Nachweis über den Tarifwechsel und die konkrete Höhe des Basistarifs vorzulegen, da Faktoren, wie die Dauer der Versicherungszugehörigkeit, Altersrückstellungen der Versicherung, die Höhe des Basistarifs (Absenken) beeinflussen könnten.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgelehnt (S 49 SO 1232/10 ER), die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25. August 2010 zurückgewiesen worden.
Am 4. August 2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren w...