Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers
Orientierungssatz
1. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB 12 genügt es, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt und nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Der Anspruch muss nur mutmaßlich bestehen. Die Überleitungsanzeige bewirkt lediglich einen Wechsel in der Gläubigerstellung und führt dazu, dass der Träger der Sozialhilfe den behaupteten Anspruch geltend machen kann.
2. Ob der Anspruch bereits vor Ableben des Sozialhilfeempfängers wirksam nach § 93 SGB 12 übergeleitet worden ist, ist nicht erheblich. Im Fall einer Schenkung ist der Anspruch aus § 528 BGB gerade soweit Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen worden sind vererbbar und kann auch nach dem Tod des Hilfebedürftigen geltend gemacht werden.
3. Das Ob und Wie der Anzeige der Überleitung steht nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB 12 im Ermessen des Sozialhilfeträgers.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90 948,63 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Aufhebung einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -.
Die Klägerin ist die Enkelin und Alleinerben der 1908 geborenen und 2005 verstorbenen - K. -.
K., die ab dem 26. August 2002 unter Betreuung stand, wohnte seit September 2000 in einer Wohnung in der U, B. In diesem Haus wohnte auch die Klägerin mit ihrer Familie. Ab Mitte Mai 2003 lebte K in einem Seniorenzentrum. K erhielt 1997 Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I, ab 1. Januar 1998 der Pflegestufe II und ab 1. Oktober 2003 der Pflegestufe III.
K. übertrug der Klägerin durch notariellen Vertrag (Notar U M) am 8. Juni 1993 (Urkundenrollen Nr. ) ein in B, K , gelegenes Grundstück einer Größe von 963 m² (Grundbuch von M Blatt ) zu einem angegebenen Wert von 202.000 DM. Die Klägerin wurde am 21. März 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Grundstück ist später in zwei Teilstücken verkauft worden zu einem Preis von ca. 445.000 DM.
Am 30. Juni 1994 übertrug K der Klägerin durch notariellen Vertrag zu den Urkundsrollen … und … die Grundstücke F und … in B-K, eingetragen in den Grundbüchern von K, Blatt … (F) und Blatt … ( ), die ohne Berücksichtigung der in den Grundbüchern jeweils eingetragenen Wasser- und Verkehrsflächen eine Größe von 734 m² (Nr. ) bzw. 796 m² (Nr. ) haben. Die Klägerin wurde im November 1994 als Eigentümerin eingetragen. In den notariellen Urkunden ist für das Grundstück F ein Wert von 350.000 DM und für das Grundstück F ein Wert von 400.000 DM angegeben.
In der Urkundsrolle Nr. … hatte K als Grund für die Übertragung der Grundstücke F , angegeben: “Die Übertragung erfolgt wegen langjährig treuer Pflege und Betreuung, vor allem während meiner Kreislauferkrankungen und andauernden Blasenschwäche„
Eine zugunsten der K. im Grundbuch K Blatt (Fweg) eingetragene Grunddienstbarkeit (Wohnrecht) wurde 1996 gelöscht. Das Grundstück F nebst einiger Freiflächen ist durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 2011 (Urkundenrolle Nr. …) von der Klägerin zu einem Kaufpreis von 130.000 € verkauft worden, weitere Flächen der im Grundbuch eingetragenen Verkehrs- und Freiflächen sind mit notariellem Vertrag vom 16. August 2011 (Urkundenrolle Nr. …) an das Land Berlin unentgeltlich übertragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 2011 (Urkundenrolle Nr. … Notar G) ist der Kaufpreis für das Hauptgrundstück auf 129.800,21 € reduziert worden. Zugunsten des Beklagten sind von der Klägerin im Hinblick auf die Löschung von zwei für das Land Berlin im Grundbuch eingetragener Grundschulden 90.948,63 € gezahlt worden Grundlage hierfür war eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Vereinbarung im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit und die übergeleiteten Ansprüche.
Der Beklagte gewährte der K mit Wirkung vom 1. November 1999 an Hilfe zur häuslichen Pflege nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. In der Zeit von November 1999 bis 10. April 2003 nahm K ambulante Pflegedienste in Anspruch. Nach Abzug der Leistungen aus der Pflegeversicherung wurden die Pflegekosten in Höhe von insgesamt 74.771,68 € von dem Beklagten übernommen. Dabei wurde Renteneinkommen der K. aus zwei Renten berücksichtigt, ein Eigenanteil wurde nicht festgesetzt. Nachdem der Beklagte durch einen Pflegedienst mit Schreiben vom 21. November 2000 darauf hingewiesen worden war, dass in der Betreuung durch die Klägerin und deren Familie bei der Pflege möglicherweise Probleme aufgetaucht seien und “merkwürdige finanzielle Transaktionen„ in der Wohnung der K. passierten und auf welche Weise es zu einem Kontaktabbruch der Klägerin zu der K. gekommen sei, und darauf hingewiesen wurde, dass K. angegeben habe, dass die Enkelin () “a...