Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der von Mitarbeitern der Staatssicherheit der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten
Orientierungssatz
1. § 7 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG enthält hinsichtlich der Bewertung der von Mitarbeitern der Staatssicherheit der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten keine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte auf niedrigere Werte als die Durchschnittseinkünfte im Beitrittsgebiet. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß, vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 2/10 R.
2. Eine erneute Vorlage an das BVerfG ist nur dann zulässig, wenn sie ausgehend von der Begründung der früheren Entscheidung tatsächliche oder rechtliche Veränderungen darlegt, welche die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen. Diese vom BVerfG in dessen Entscheidung vom 18. 11. 2003 für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung des § 7 AAÜG festgelegten Voraussetzungen sind derzeit nicht erfüllt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X).
Der 1936 geborene Kläger war ab dem 01. November 1957 bis zum 31. Januar 1990 Angestellter des Ministeriums für Staatssicherheit / Amt für Nationale Sicherheit (MfS / AfNS) der ehemaligen DDR. Ab dem 01. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1990 war er in das Sonderversorgungssystem des MfS / AfNS (System gemäß Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) einbezogen.
Mit Bescheid vom 20. September 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. November 1996 unter Zugrundelegung von 31,4186 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). In den Hinweisen auf Seite 4 des Bescheides hieß es, in der Zeit vom 25. Juli 1956 bis zum 31. Januar 1990 dürften Ansprüche in einem Sonderversorgungssystem erworben worden sein. Die für die Rentenberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte/Arbeitsverdienste habe der zuständige Träger der Sonderversorgung bisher noch nicht mitgeteilt. Zur Vermeidung weiterer Wartezeiten für den Kläger sei die Rente unter Verwendung vorläufiger Entgelte für den genannten Zeitraum festgestellt worden. Die Rente werde neu festgestellt, wenn der Versorgungsträger die erforderlichen Daten mitgeteilt habe.
Mit Bescheid vom 24. August 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt in seiner Funktion als Sonderversorgungsträger nach § 8 Abs. 3 AAÜG die Zeiten vom 01. Juli 1959 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS / AfNS sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Jahresentgelte fest. Der Bescheid wies daneben auch die sich aus der Anwendung von § 7 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 AAÜG in der ab dem 01. Mai 1999 geltenden Fassung ergebenden Höchstwerte in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet (besondere Beitragsbemessungsgrenze) aus.
Mit Bescheid vom 25. November 1999 stellte die Beklagte die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der Entgelte für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem neu fest und brachte dabei 1,0000 Entgeltpunkte je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS in Ansatz. Insgesamt lagen der Berechnung nunmehr 44,2528 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.
Einen Antrag des Klägers vom 14. September 2010 auf Überprüfung des Bescheides vom 25. November 1999 gemäß § 44 SGB X im Hinblick auf die Begrenzung des Rentenanspruchs auf 1,0 Entgeltpunkte pro Jahr nach § 7 AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2010 ab. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2011 zurück und führte zur Begründung aus, die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Rentenversicherungsträger sei an das Gesetz gebunden. Danach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 07. März 2011 Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gegen Art. 3 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße und verfassungswidrig sei. Er hat sich hierzu auf ein Gutachten des Brandenburgischen Institutes für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e.V. (biab) in Kooperation mit der Fachhochschule F von Dr. M und Prof. Dr. W “Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft„ berufen, das im Juni 2008 im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und d...