Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Nach § 240 Abs. 1 SGB 6 haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. 1. 1961 geboren und berufsunfähig sind.
2. Hat der Versicherte die Tätigkeit eines Malers und Lackierers in seinem Ausbildungsberuf ausgeübt, so gilt er als Facharbeiter. Kann er diese Tätigkeit nicht mehr verrichten und kann der Rentenversicherungsträger eine dem Versicherten zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benennen, so ist von Berufsunfähigkeit auszugehen. Erfüllt der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Erwerbsminderungsrente, so hat er Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB 6.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene Kläger ist von Beruf Maler und Lackierer (vgl. Gesellenbrief vom 13. März 1985) und hat mit Unterbrechungen (u.a. wegen Arbeitslosigkeit) bis 1993 in seinem Beruf gearbeitet. Seit dieser Zeit hat er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt. Bei ihm ist seit dem 15. Oktober 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt (vgl. Schwerbehindertenausweis vom 05. März 2003).
Sein Versicherungsverlauf weist in der Zeit ab dem 01. Januar 1984 diverse, einen Kalendermonat überschreitende Lücken auf, und zwar vom 30. Mai bis zum 09. Juli 1984, 26. Februar bis zum 15. April 1985, 27. September 1986 bis zum 23. September 1987, 01. Januar bis zum 12. April 1988, 27. August bis zum 09. Oktober 1988, 22. September bis zum 02. November 1989, 16. Mai bis zum 10. Juli 1990, 17. August bis zum 17. Oktober 1990, 21. Januar bis zum 06. August 1991, 06. Januar 1992 bis zum 16. Mai 1993 sowie vom 07. Juli 1993 bis zum 05. Januar 2005. Ab dem 06. Januar 2005 bis zum 30. April 2007 sowie vom 01. September 2007 bis zum 28. Februar 2009 sind Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld II vorgemerkt. Vom 01. September 2012 an sind durchgehend Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II vorgemerkt.
Im Dezember 2003 stellte der Kläger, der sich wegen einer seit 1979 bestehenden Alkoholabhängigkeit seit 1993 für erwerbsunfähig hielt, erstmals einen Antrag auf Rente, den die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2004 wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ablehnte.
Den im Februar 2007 gestellten zweiten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. März 2007 ab. Im folgenden Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das für die Agentur für Arbeit (AfA) erstellte Gutachten der Ärztin K vom 07. Januar 2007, die den Kläger nach eigener Untersuchung wegen fortgeschrittener Alkoholkrankheit, alkoholbedingter Leberschädigung, chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung, unbehandeltem Bluthochdruck und einer Depression nur noch für unter 3 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig und als Maler und Lackierer dauerhaft leistungsunfähig eingeschätzt hatte. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. T, der in seinem Gutachten vom 01. Juli 2007 beim Kläger als weiteres Leiden noch Gicht (gelegentlich auftretende Anfälle, nicht behandelt) feststellte. Bei seiner Untersuchung hatte der Kläger zwar über stationäre (1979, 1980, 1982) und medikamentengestützte ambulante Entgiftungen sowie eine seit 6 Monaten bestehende Abstinenz berichtet, es zeigte sich jedoch ein Restalkohol von 1,81 Promille und ein feinschlägiger Fingertremor. Dr. T kam zu dem Ergebnis, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Maler und Lackierer jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe. Dem schloss sich die Ärztin der AfA R in ihrem Kurzgutachten vom 19. Juli 2007 an.
Mit seinem im Juni 2008 gestellten dritten Rentenantrag legte der Kläger ein Attest seines damaligen Hausarztes, des Allgemeinmediziners D vom 19. Mai 2008 vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht arbeitsfähig sei. Es erfolgte eine Begutachtung durch den Internisten Dr. R, der die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom (anhaltender Abusus, keine Veränderungsmotivation, aber Therapiefähigkeit, Behandlungsfall), Belastungslumbalgien und -gonalgien, alkoholtoxische Hepatose, leichte Fettleber, anamnestisch labiler Hypertonus, gelegentliche Gichtanfälle und Pankreasaffektion stellte und das Leistungsvermögen des Klägers seit der Begutachtung durch die AfA im Januar 2007 als aufgehoben bis zum Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung beurteilte (Gutachten vom 2...