Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen – keine Beitragspflicht der Renten der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Renten der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG gehören nicht zu den Renten nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 und Nr 5 SGB 5.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2002 aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gezahlte Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang beitragspflichtig ist.

Der 1939 geborene Kläger ist als Publizist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit dem 1. Januar 2002 eine Rente der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG in Höhe von jährlich 23.733, 51 € und 1.977,79 € monatlich. Die Kasse ist ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie hat nach ihrer Satzung den Zweck, freien Mitarbeitern der deutschen Rundfunkanstalten (ordentliche Mitglieder) Versorgungsleistungen in Form von Altersrenten, Ehegatten-/bzw. Hinterbliebenen- sowie ggf. Waisenrenten nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu gewähren (Ziff. 1.40, 2.20 ff. Satzung, Ziff. 2.20 ff. AVB). Freie Mitarbeiter sind nach der Satzung Personen, die gegen Honorar bei Anstaltsmitgliedern tätig werden und nicht Arbeitnehmer im Sinne der für die Rundfunkanstalten geltenden Manteltarifverträge oder Beamte sind (Ziff. 1.41 Satzung). Zu den Anstaltsmitgliedern gehören die in Ziff. 2.11 genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Darüber hinaus können auch Tochtergesellschaften dieser Rundfunkanstalten, andere deutsche Sendeunternehmen und deren Tochtergesellschaften und Unternehmen, die für den Rundfunk tätig sind, Anstaltsmitglieder werden. Nach einer vom Kläger zu den Akten gereichten Mitgliederinformation der Kasse gehörten im Zeitraum zwischen 1999 und 2002 neben 13 Rundfunkanstalten und 9 Werbefunk- und Werbefernsehgesellschaften auch zwischen 297 und 343 „freie Produktionsunternehmen“ zu den Mitglieds- und Trägerunternehmen. Die Mittel für die Leistungen der Kasse werden nach Ziff. 1.10 AVB durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der Anstaltsmitglieder grundsätzlich in gleicher Höhe (grds. 7 % der für die Tätigkeit bei den Anstaltsmitgliedern erzielten beitragspflichtigen Honorare) aufgebracht.

Auf eine Mitteilung des Hessischen Rundfunks - Anstalt des öffentlichen Rechts - an die Beklagte vom 14. Januar 2002, dass der Kläger eine „betriebsrentenähnliche Leistung“ beziehe, die durch den Hessischen Rundfunk gezahlt werde, zog diese den Kläger ab 1. Januar 2002 zu Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 60,98 € und zu Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 13,91 € unter Zugrundelegung eines beitragspflichtigen Monatseinkommens von 818,50 € heran (Bescheid vom 17. Januar 2002). Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, dass er zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit dem Zahlbetrag der Rente, sondern nur mit dem Ertragsanteil herangezogen werden dürfe, der nur 9.035,38 € jährlich betrage, so dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2002 mit der Begründung zurück, dass die an ihn geleisteten Zahlungen Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) darstellten und deshalb mit ihrem Zahlbetrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003).

Gegen das ihm am 5. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 2003 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Er sei seit 1972 bei der der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG versichert; an diese seien sieben Prozent seiner Bruttohonorare von ihm und vier Prozent davon als Anteil der Rundfunkanstalten als Beträge abzuführen gewesen. Außerdem sei er ab 1982 als freier Autor auch über die Künstlersozialkasse pflichtversichert in der Kranken- und Rentenversicherung und später auch zur Pflegeversicherung gewesen. Seit 2002 erhalte er eine Rente der Pensionskasse, deren Zahlungen sich in einen Ertrags- und einen Rückzahlungsanteil gliedere. Mit dem Rückzahlungsanteil würden Beiträge zurückgezahlt, auf die nach dem KSVG bereits Beiträge entrichtet worden seien, so dass keine erneute Beitragserhebung zur Sozialversicherung mehr zulässi...

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