Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Abrechnungsgenehmigung. Magnet-Resonanz-Tomographie des Herzens und der Blutgefäße. statthafte Klageart. genereller Ausschluss nach Kernspintomographie-Vereinbarung ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
Abrechnungsgenehmigungen für MRT-Leistungen des Herzens und der Blutgefäße können nur Ärzte mit den in § 4 Abs 1 Nr 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs 2 SGB 5 zur MR-Angiographie genannten Gebietsbezeichnungen, dh insbesondere Radiologen, erhalten. Eine erweiternde Auslegung von § 135 Abs 2 SGB 5 zugunsten anderer sog Organfächer - zB Kardiologen - ist ausgeschlossen.
Orientierungssatz
1. Begehrt ein ermächtigter Krankenhausarzt neben der Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide auch eine statusbegründende Entscheidung, hat er dieses Ziel nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen, sondern mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG vom 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R = BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr 10 und vom 2.10.1996 - 6 RKa 52/95 = BSGE 79, 152 = SozR 3-2500 § 103 Nr 1).
2. Der generelle Ausschluss der nicht in § 4 Abs 1 Nr 2 Kernspintomographie-Vereinbarung aufgeführten Facharztgruppen von der Erbringung kernspintomographischer Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Genehmigungen für die Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße.
Der 1942 geborene Kläger ist Kardiologe und Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie am D H B. Er ist seit vielen Jahren zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen ermächtigt, seit dem 1. Mai 2007 durchgängig unter anderem für Leistungen nach den Gebührenziffern 34430, 34470, 34475, 34480, 34485 und 34486, seit dem 1. Mai 2009 auch nach der Gebührenziffer 34489 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Alle Entscheidungen der Zulassungsgremien enthalten den Hinweis, dass, soweit die Ermächtigung genehmigungspflichtige Leistungen einschließe, diese nur dann abrechnungs- und honorarfähig seien, wenn die Beklagte eine Genehmigung für die entsprechenden Leistungen erteilt habe. Der Versuch des Klägers, gegenüber der Beklagten feststellen zu lassen, dass er auch ohne Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen (Magnetfeld-Resonanz-Tomographien - MRT) des Herzens und der Blutgefäße berechtigt sei, blieb erfolglos. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2006 (Az.: B 6 KA 1/05 R, veröffentlicht in Juris) hat das Bundessozialgericht (BSG) die vom Kläger insoweit angestrengte Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen und auch einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 2 Satz 1 der “Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie„ (Kernspintomographie-Vereinbarung - KernspinV) vom 10. Februar 1993 in der Fassung vom 17. September 2001 (Teil der Anlagen 3 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ≪BMV-Ä≫ bzw. zum Arzt-Ersatzkassenvertrag ≪EKV≫) abgelehnt, weil er die darin genannten Voraussetzungen, u.a. die Berechtigung, die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung “Diagnostische Radiologie„ zu führen, nicht erfülle. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 8. Juni 2010, Az.: 2 BvR 520/07, veröffentlicht in Juris).
Nachdem dem Kläger im August 2007 durch die Ärztekammer Berlin die Berechtigung erteilt wurde, die Zusatzbezeichnung “Magnetresonanztomographie - fachgebunden„ zu führen, beantragte er am 26. September 2007 bei der Beklagten die Abrechnungsgenehmigung für MRT-Untersuchungen des Herzens bzw. des Thorax und am 25. Januar 2008 die Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der MR-Angiographie. Die Beklagte lehnte beide Anträge ab, weil der Kläger weder - wie von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV gefordert - die Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung “Diagnostische Radiologie„ noch - wie von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der “Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie„ (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie - MR-AngioV) vom 7. Juni / 9. August 2007 gefordert - die Fachgebietsbezeichnung “Radiologie„ führen dürfe. Auch nach der Einführung der fachgebundenen Zusatzweiterbildung MRT seien weder die KernspinV noch die MR-AngioV entsprechend angepasst worden (Bescheid vom 10. September 2008, W...