Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Einkommenseinsatz. eheähnliche Gemeinschaft
Orientierungssatz
Personen, die (noch) verheiratet sind, können mit einer dritten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) ab Juni 2007.
Der 1936 geborene Kläger ist mit Frau I F verheiratet, von der er seit 1982 getrennt lebt. Er bezog eine Altersrente in Höhe von 535,80 netto monatlich im Juni 2007 sowie 538,67 Euro netto ab Juli 2007 und ab Juli 2011 i.H.v. 565,49 Euro.
Seit November 1982 bewohnt der Kläger zusammen mit Frau B W eine 71,22 m2 große Zweizimmerwohnung, deren Mieterin allein Frau W ist. Seit dem 1. August 1983 wird der Kläger bei der Hausverwaltung als Untermieter geführt. Für die Wohnung war im Jahre 2007 eine Miete in Höhe von 404,53 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für die Betriebskosten in Höhe von 138,88 Euro und für die Wärmeversorgung in Höhe von 91,33 Euro, mithin eine Gesamtmiete in Höhe von 634,74 Euro im Monat zu zahlen. Die Mietkosten waren im Oktober 2011 auf 730,23 Euro gestiegen (Grundmiete: 457,23 Euro, Betriebskostenvorauszahlung: 143,86 Euro, Vorauszahlung für die Wärmeversorgung: 129,23 Euro).
Im November 2002 hatte der Kläger erstmals beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) beantragt und im Antragsbogen, der auch von Frau W unterschrieben worden war, das Feld „Partner(in) in eheähnlicher Gemeinschaft” mit blauer Farbe angekreuzt. Im Antrag auf unbare Zahlung hatte er die Überweisung der Leistungen auf ein Konto der Frau W beantragt. Auf eine entsprechende Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger, Frau W sei nicht bereit, ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, da sie einen streng finanziell getrennten Haushalt führten.
Der Kläger hatte ferner eine zwischen ihm und Frau W geschlossene schriftliche Vereinbarung vorgelegt, die auf den 15. Juli 2002 datiert und mit „Untermietvertrag“ überschrieben ist. In dieser heißt es
„..seit Einzug (1982) […][ist] folgendes vereinbart und vollzogen worden:
Zu der von Frau W gemieteten Wohnung [...] zahlt Herr F 50 % der gesamten Kosten (Betriebskosten, Heizkosten, Grundmiete) hinzu.
Weiterhin ist zwischen den Parteien vereinbart, dass alle weiteren die Wohnung betreffenden Kosten und der Lebensunterhalt ebenfalls zu jeweils 50 % geteilt werden.“
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Mai 2003 hatte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem GSiG mit der Begründung abgelehnt, dass das Einkommen des Klägers den sich aus dem Regelsatz und der Hälfte der Miete errechneten Bedarf um 28,99 Euro überschreite.
Am 18. Juni 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Dabei erklärte er wiederum, Frau W - seine Vermieterin - lehne die Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weiterhin ab, da sie einen streng getrennten finanziellen Haushalt führten. Im Antragsbogen wurde das Wort „Lebenspartner/in” unterstrichen und angegeben, dass die Hauptmieterin bzw. Lebensgefährtin Angaben ablehne. Im Antrag auf unbare Zahlung wurde erneut die Überweisung der Leistungen auf ein Konto von Frau W beantragt. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter anderem vortrug, er habe das Wort „Lebenspartnerin” im Antragsbogen unterstrichen, da er den Antrag habe vollständig ausfüllen müssen und die einzige Alternative „Ehepartner“ gewesen sei. Zudem vertrat er die Auffassung, dass eine Lebensgemeinschaft zweier Menschen noch keine Wirtschaftsgemeinschaft begründe. Der Kläger legte ferner eine Erklärung von Frau W vom 5. September 2007 vor, in der diese ausführte, nicht bereit zu sein, den Kläger zu unterstützen, das gelte insbesondere für seinen Lebensunterhalt. Sie lehne es auch ab, in diesem Zusammenhang Unterlagen auszuhändigen oder vorzulegen.
Der Beklagte führte daraufhin am 9. Oktober 2007 einen Hausbesuch in der Wohnung des Klägers durch, über den ein Protokoll vom 11. Oktober 2007 gefertigt wurde. Diesem zufolge handelte es sich um eine Zweizimmerwohnung mit einem Wohnzimmer nebst Essecke und einem Schlafzimmer mit einem Kleiderschrank und einem Doppelbett, das für zwei Personen hergerichtet war. Im Kleiderschrank seien die Textilien beider Herrschaften untergebracht gewesen. Eine Trennung von Gegenständen jeglicher Art in der Wohnung sei nicht erkennbar gewesen, auch eine räumliche Trennung habe nicht vorgelegen. In einem „Zusatz zum Prüfbericht vom 11.10.2007“ (Sc...