Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche. Bildung eines Durchschnittseinkommens
Orientierungssatz
Die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens gemäß § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 setzt nicht voraus, dass ein schwankendes und über die gesamten Monate des Bewilligungsabschnitts hinweg erzieltes Erwerbseinkommen vorgelegen hat oder dass die vorläufige Leistungsbewilligung wegen schwankenden Erwerbseinkommens erfolgt ist. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches hat ungeachtet des Zuflusszeitpunkts und der Einkommensart eine Verteilung sämtlicher Einkünfte über den Bewilligungsabschnitt hinweg zu erfolgen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2017 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2017 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. bis zum 31. Mai 2016 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 126,67 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2016.
Die 1996 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum u.a. mit ihrer Mutter, zwei Geschwistern (Ai und P) und ihrer Nichte (N) die unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene Wohnung, für welche ab dem 01. April 2016 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 728,11 € (417,15 € Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen ≪VZ≫ für Betriebskosten i.H.v. 117,47 €, für Heizkosten i.H.v. 120,09 € und Aufzug i.H.v. 13,23 € zzgl. Kosten für Be- und Entwässerung i.H.v. 60,17 €) fällig war. Bereits im Oktober 2015 hatte die Mutter der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie am 25. April 2015 geheiratet habe, ihr Ehemann sich bisher aber nicht in Deutschland befinde. Unter dem 22. Januar 2016 bestätigte die Vermieterin der Klägerin den Einzug des Ehemannes der Mutter in der Wohnung. Auch stellte dieser unter dem 18. Januar 2016 einen Leistungsantrag beim Beklagten.
Am 05. April 2016 stellte die Mutter der Klägerin für die Bedarfsgemeinschaft (von ihr mit ihrer Person, ihrem Ehemann, der Klägerin und dem Sohn benannt) einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Beklagten. Hierin gab sie an, dass u.a. für die Klägerin Kindergeld in Höhe von monatlich 190,00 € gezahlt werde. Mit Bescheid vom 06. April 2016 bewilligte der Beklagte daraufhin der Mutter der Klägerin, der Klägerin sowie ihrem im Oktober 2010 geborenen Bruder A für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II und zwar für die Klägerin i.H.v. insgesamt monatlich 285,36 € (164,00 € Regelbedarf ≪RB≫ zzgl. 121,36 € Bedarfe für Unterkunft und Heizung ≪BUH≫). Bei der Berechnung der individuellen BUH waren sechs Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt worden. Ferner war bei der Klägerin 190,00 € Kindergeld abzüglich 30,00 € Versicherungspauschale als Einkommen angerechnet worden. In der Begründung des Bescheides hieß es, die Bewilligung erfolge aufgrund fehlender Unterlagen zur Haushaltsgemeinschaft sowie zum Ehemann vorläufig. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Beklagte die Mutter der Klägerin auf, eine Ummeldebestätigung für P und N sowie eine Daueraufenthaltsrechtskarte für den Ehemann vorzulegen. Bis zur Vorlage der Daueraufenthaltsrechtskarte könne der Ehemann lediglich in der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
In der Folge wurde eine Meldebescheinigung für P und N eingereicht, Nachweise zu einer Daueraufenthaltsrechtskarte für den Ehemann folgten jedoch nicht. Vielmehr teilte die Mutter der Klägerin im Oktober 2016 mit, sie wisse nicht, wo sich der Ehemann aufhalte.
Die Klägerin ging im Februar und März 2016 sowie ab dem 11. Juli 2016 einer Beschäftigung nach, für welche ihr ein monatliches Entgelt jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde und zwar im August 2016 für Juli 2016 i.H.v. 42,50 € brutto=netto sowie in den Monaten September 2016 bis Januar 2017 i.H.v. jeweils 85,00 € brutto=netto.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages vom Oktober 2016 reichte die Mutter der Klägerin den Bescheid der Familienkasse S vom 10. Juni 2016 ein, wonach die Bewilligung von Kindergeld für die Klägerin ab Juli 2016 aufgehoben worden war. Nachdem zunächst in den Monaten Juli bis Oktober 2016 für die Klägerin kein Kindergeld ausgezahlt worden war, erfolgte am 11. November 2016 eine Nachzahlung für die Monate Juli bis Oktober 2016 i.H.v. 760,00 € sowie die Wiederaufnahme der laufenden monatlichen Kindergeldzahlung i.H.v. 190,00 €.
Mit endgültigem Bescheid vom 16. Februar 2017 bewilligte der Beklagt...