Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Berichtspflicht des Krankenhauses gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Qualitätssicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 29 Abs. 4 SGG entscheidet das Landessozialgericht im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, §§ 91, 92 SGB 5.

2. Nach § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 5 in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung i. V. m. den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Krankenhäuser zur Lieferung von Qualitätsberichten verpflichtet.

3. Der Bericht hat u. a. Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen und ist in einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen.

4. Darin haben Krankenhäuser mit einem nach Standorten differenzierenden Versorgungsauftrag einen Qualitätsbericht je Standort sowie zusätzlich einen Gesamtbericht über alle Standorte zu erstellen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.09.2021; Aktenzeichen B 1 KR 20/20 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der die Klägerin treffenden Berichtspflicht.

Die Klägerin ist ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Das Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales erteilte ihr im Jahr 2013 eine ordnungsbehördliche Bettengenehmigung für den C B F, örtlicher Bereich H und E, für den C C M und für den C V K. Für das Jahr 2013 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen unter Beachtung der Regelungen zu den Qualitätsberichten für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser erstellten Qualitätsbericht.

Durch Schreiben vom 7. Juli 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass zugelassene Krankenhäuser mit mehreren Standorten jeweils einen Standortbericht und zusätzlich einen Gesamtbericht erstellen und übermitteln müssten. Die Klägerin habe für das Berichtsjahr 2013 keine Qualitätsberichte für ihre vier Standorte vorgelegt.

Die Klägerin entgegnete durch Schreiben vom 15. Juli 2015, dass sie die Abgabe (nur) eines Qualitätsberichts als korrekt und sachgerecht ansehe. Sie sei das gemeinsame Universitätsklinikum der medizinischen Fakultät von H-U und F U B. Die Fusion sei eine politische Entscheidung gewesen, die 2005 durch das Universitätsmedizingesetz umgesetzt worden sei. Die Klägerin agiere an den bettenführenden Campus unter einheitlicher Leitung mit einheitlichen Zentralfunktionen. Die Organisation werde in sogenannten Charité Zentren abgebildet, die campusübergreifend agierten. Stationäre Behandlungen folgten medizinischen Pfaden und würden häufig Leistungen von den verschiedenen Campus erfassen. Sie - die Klägerin - habe nur ein Institutionskennzeichen und veröffentliche auch nur einen Qualitätsbericht, der aber die einzelnen Organisationseinheiten transparent darstelle.

Durch Bescheid vom 5. August 2016 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin keinen ordnungsgemäßen Qualitätsbericht geliefert habe. Die Klägerin sei aber nicht auf der vom Beklagten veröffentlichten Liste der Krankenhäuser aufzunehmen, die den Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2013 nicht ordnungsgemäß geliefert hätten. Die für die Erstellung von Qualitätsberichten geltende Regelung sehe vor, dass zugelassene Krankenhäuser mit einem nach Standorten differenzierenden Versorgungsauftrag einen Qualitätsbericht je Standort sowie zusätzlich einen Gesamtbericht über alle Standorte zu erstellten und übermitteln hätten. Ausreichend für die Annahme eines nach Standorten differenzierenden Versorgungsauftrags sei, dass verschiedene räumliche Einheiten ausgewiesen würden. Ob dies der Fall sei, entscheide sich nach den angegebenen Adressen. Der Berliner Krankenhausplan weise für die Klägerin die Standorte C B F - E, den C B F - H, den C V K und den C B M aus. Für diese vier Standorte sei jeweils ein Qualitätsbericht abzugeben. Von einer Aufnahme der Klägerin in die Liste der Krankenhäuser, die Qualitätsberichte nicht geliefert hätten, sei abgesehen worden, weil die Klägerin auf ihre standortbezogene Berichtspflicht nicht eindeutig erkennen konnte. Die Aufnahme auf die Liste werde daher als nicht angemessen erachtet. Allerdings werde für die vier Standorte auch mit Wirkung für die Zukunft eine jeweils eigenständige Berichtspflicht festgestellt.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie sei als ein Standort zu betrachten, ungeachtet der unterschiedlichen Postadressen ihrer einzelnen Campus. Als inhaltlicher Leitgedanke liege den Regelungen über die Erstattung von Qualitätsberichten das Kriterium der Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation zugrunde. Nach dem Berliner Hochschulgesetz sei die Klägerin in Centren organisiert, die sich in Kliniken (bzw. Fachabteilungen) und Institute gliederten, sie agiere unter einheitlicher Leitung mit übergreifenden Prozessen. Die Verantwortlichkeiten, das Personal, die Standards und die medizinis...

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