Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. Vermittlungsvertrag. Entstehung der Zahlungsverpflichtung. Verflechtungen iS des Maklerrechts. Kostenfreiheit. Leistungsempfänger

 

Orientierungssatz

1. § 421g Abs 1 S 2 und Abs 2 S 4 SGB 3 idF vom 23.3.2002 begründen zugleich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Arbeitslosen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Erfüllungsübernahme und den eigenen sozialrechtlichen Anspruch des privaten Vermittlers auf Erfüllung der gegenüber dem Arbeitsuchenden bestehenden Leistungspflicht, dh auf Auszahlung der Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein.

2. Der Vermittlungsgutschein richtet sich an eine Vielzahl unbekannter privater Arbeitsvermittler, so dass keine Zusicherung iS von § 34 SGB 10 vorliegt, die einen bestimmten Adressaten voraussetzt.

3. Die Regelungen der Anspruchsgrundlage des § 421g Abs 1 S 2, Abs 2 S 4 SGB 3 setzen voraus, dass ein Vergütungsanspruch zusteht. Dies setzt einen wirksamen - privatrechtlichen - Vermittlungsvertrag nach § 296 SGB 3 und die Entstehung der Zahlungsverpflichtung nach § 296 Abs 2 S 1 SGB 3 voraus.

4. Es liegt keine der Entstehung der Zahlungsverpflichtung entgegen stehende echte oder unechte Verflechtung nach Maklerrecht (§§ 652ff BGB) vor, wenn der Vermittler zwar ebenfalls bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, der den Arbeitslosen eingestellt hat, er aber dort keinerlei leitende Funktion hat, keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Bindungen mit dem Arbeitgeber bestehen und eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Vermittlertätigkeit erteilt wurde.

5. Leistungsempfänger iS von § 183 Abs 1 SGG ist bei Auszahlungsansprüchen aus einem Vermittlungsgutschein nicht der Vermittler, sondern der Vermittelte.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 27. August 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund des Vermittlungsgutscheines für den Beigeladenen zunächst einen Betrag von 1000,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung eines zugunsten des Beigeladenen ausgestellten Vermittlungsgutscheins in Höhe von zunächst 1.000 Euro.

Der 1944 geborene Beigeladene erhielt seit dem 21. November 2001 Arbeitslosengeld und zeigte mit Veränderungsmitteilung vom 08. Februar 2002 an, dass er ab dem 01. Februar 2002 eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bei der A-GmbH (im Folgenden: ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden aufnehme. Ab dem 01. Juli 2002 war der Beigeladene dann als Kraftfahrer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei dem Diakonischen Werk in G befristet bis 31. Dezember 2002 mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Nach eigenen Angaben übte er während dieser Zeit keine Nebentätigkeit bei der aus.

Am 05. Mai 2002 schloss der Beigeladene mit dem Kläger einen “Vermittlungsvertrag„ mit folgendem Wortlaut:

“…Herr W P, als privater Arbeitsvermittler, sichert gegen Erhalt eines Vermittlungsgutscheins die Beschaffung eines Beschäftigungsverhältnisses zu. Der Gutschein wird nach Abschluss des Arbeitsvertrages an Herrn Wolfgang P übergeben.

Herr W verpflichtet sich, bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sofort Herrn P zu informieren…„

Ohne dass den Verwaltungsakten ein entsprechender Antrag zu entnehmen ist, stellte die Beklagte dem Beigeladenen am 08. Mai 2002 einen Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro gültig bis 07. August 2002 aus. Ein weiterer Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro wurde dem Beigeladenen unter dem 23. August 2002 gültig bis 22. November 2002 von der Beklagten ausgestellt.

Am 24. August 2002 schloss der Beigeladene mit der einen unbefristeten Arbeitsvertrag (wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden) als Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen. Diese Tätigkeit übt der Beigeladene nach wie vor aus.

Am 10. September 2002 beantragte der Kläger die Auszahlung von zunächst 1.000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein und fügte den Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002, den Vermittlungsgutschein vom 23. August 2002 sowie eine vom Beigeladenen unterschriebene Bestätigung der Aufnahme der Tätigkeit am 24. August 2002 bei.

Mit Bescheid vom 24. September 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung mit der Begründung ab, der Kläger habe gegen den Beigeladenen keinen Vergütungsanspruch. Den hiergegen am 30. September 2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 zurück: Im Vermittlungsvertrag vom 05. Mai 2002 sei nicht die Zahlung einer Vergütung vereinbart worden.

Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2002 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2003 abgewiesen, weiterhin entschieden hat, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens...

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