Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei Haushaltsgemeinschaft erwachsener Familienmitglieder. keine Auflösung der Haushaltsgemeinschaft durch Untermietverhältnis. keine Berücksichtigung der Untermiete als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
Zum Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern.
Orientierungssatz
1. Wenn ein Elternteil mit dem volljährigen Kind gem § 7 Abs 3 SGB 2 idF vom 24.3.2006 in einer gemeinsamen Wohnung nicht in Bedarfsgemeinschaft, aber in Haushaltsgemeinschaft lebt, so sind für den Elternteil als Kosten für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 nur die Kosten in Höhe des auf ihn entfallenden Kopfteils zu berücksichtigen.
2. Bei Familienmitgliedern kann von der Durchführung eines Untermietverhältnisses entsprechend dem zwischen Fremden üblichen nur ausgegangen werden, wenn eine Haushaltsgemeinschaft nicht besteht, wobei kennzeichnend für eine Haushaltsgemeinschaft das gemeinsame "Wirtschaften aus einem Topf" ist. (vgl BFH vom 19.10.1999 - IX R 39/99 = NJW 2000, 758).
3. Insofern stellt der als Untermiete bezeichnete Betrag kein Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB 2 dar, von dem Beträge nach § 11 Abs 2 SGB 2 abgezogen werden könnten, sondern eine zu erwartende finanzielle Beteiligung an den Unterkunftskosten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006.
Der 1954 geborene, ledige Kläger ist erwerbsfähig. Er war im streitigen Zeitraum erwerbslos und verfügte nicht über Vermögen. Er ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und tätigte im streitigen Zeitraum monatliche Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von 89,24 Euro. Er benötigt aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung. Er lebt seit 1994 gemeinsam mit seinem 1984 geborenen, erwerbsfähigen Sohn S U (im Folgenden U) in einer 84,42 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in der K.Str. in B-H. Für diese Wohnung, deren Hauptmieter der Kläger allein ist, schuldete er ab dem 1. November 2004 eine Nettokaltmiete in Höhe von 373,27 Euro monatlich (Grundmiete in Höhe von 307,55 Euro, Modernisierungszuschlag von 33,77 Euro und einen Zuschlag aufgrund weiterer Modernisierungsvereinbarung in Höhe von 31,95 Euro), daneben eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 120,82 Euro, eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 43,11 Euro monatlich sowie einen Zuschlag für Aufzugnutzung in Höhe von 21,11 Euro monatlich. Wegen Änderungen in der Betriebskostenvorauszahlung verringerte sich die Gesamtmiete zum 1. Oktober 2005 auf 544,26 Euro und erhöhte sich zum 1. Oktober 2006 auf 559,77 Euro.
U bezog bis Mai 2005 Arbeitslosengeld, danach mit Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe; seit Januar 2005 bezieht er durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unter dem 26. September 2004 schlossen der Kläger und U einen Untermietvertrag über ein 13,74 qm großes Zimmer zur alleinigen Nutzung sowie des 25,91 großen Wohnzimmers, Loggia, Küche, Bad, Flur und Keller zur Mitnutzung. Mietbeginn war der 1. Oktober 2004. Vereinbart ist für die Nutzung von insgesamt 37,50 qm die Zahlung einer Nettokaltmiete in Höhe von 165,81 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 63,05 Euro und eine Vorauszahlung für die Kosten von Heizung und Warmwasser in Höhe von 19,46 Euro. Zusätzlich ist in § 11 des Vertrages vereinbart, dass U anteilige Kosten für Kosten für Elektroenergie und Telefongespräche gemäß gesonderter Vereinbarung zu zahlen habe, er die elektrischen Geräte in gemeinsamen Räumen (TV, Radio, Telefon, Kühlgeräte, Herd, Geschirrspüler, Waschmaschine etc.) und das in der Küche befindliche Geschirr mitnutzen dürfe, eine Kostenbeteiligung an Schönheitsreparaturen in gemeinsam genutzten Räumen sowie an Instandhaltung gemeinsam genutzter Haushaltsgeräte zu tragen habe und verpflichtet sei, sich an der regelmäßigen Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume zu beteiligen. U zahlte den vereinbarten Mietpreis vom 1. Oktober 2004 an monatlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf das Konto des Klägers. Andere Einnahmen hatte dieser im streitigen Zeitraum nicht.
Am 24. März 2005 und in der Folge zum 1. Oktober 2005 beantragte der Kläger, der bis zum 24. März 2005 Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte, für die Zeit ab dem 25. März 2005 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab dabei gemeinsam mit U eine Erklärung ab, wonach Vater und Sohn keine gemeinsame Konten führten oder gegenseitige Kontovollmachten hätten, nicht gemeinsam aus einem Topf wirtschafteten und sich keinerlei finanzielle Hilf...