Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitssuchende. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Bestimmtheit. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Erbschaft. Ansprüche des Verstorbenen. Zahlung zur Abgeltung von Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund Vergleichs. Privilegierender Charakter nur gegenüber Geschädigtem. Aufteilung der Erstattungsforderung. Zahlungen aus Abgeltungsvergleich. Verteilzeitraum
Orientierungssatz
1. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB 2 ist alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an.
2. Nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 sind Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden. Diese Vorschrift greift jedoch nur gegenüber dem Geschädigten selbst. Mit seinem Tod geht dieser Charakter verloren, weil die Zahlungen nur ihm gegenüber dazu dienen, einen immateriellen Schaden auszugleichen und Genugtuung zu geben.
3. § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV erlaubt nicht, die Einkommensberücksichtigung unter Härtegesichtspunkten zu unterlassen.
4. Soweit einmalige Einnahmen nach den §§ 2 Abs 3 S 3, 2b AlgIIV im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich nur mit einem entsprechenden Teilbetrag anzurechnen sind, kommt als Verteilzeitraum nur der Bewilligungszeitraum in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits in Höhe von 3/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Monat Februar 2007.
Die Klägerin zu 1) ist 1971 geboren. Sie ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des 1992 geborenen Klägers zu 2) und des 1996 geborenen Klägers zu 3), mit denen sie bis heute in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Ausweislich des am 5. März 2007 erteilten Erbscheins sind die Kläger die Erben des im Oktober 2005 verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1) und Vaters der Kläger zu 2) und 3). Ihre Erbteile belaufen sich auf 1/2 (Klägerin zu 1) bzw. jeweils 1/4 (Kläger zu 2 und 3). Seit November 2005 bezieht die Klägerin zu 1) aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine große Witwenrente. Die Kläger zu 2) und 3) erhalten aus dieser Versicherung jeweils eine Halbwaisenrente. Daneben zahlt die Familienkasse für sie jeweils Kindergeld in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
Auf ihren im November 2006 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit seinem an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 16. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von insgesamt 819,86 Euro monatlich. Unter Anrechnung des Kindergeldes sowie der Hinterbliebenenrenten ergaben sich aus diesem Bescheid monatliche Einzelansprüche in Höhe von 517,52 Euro für die Klägerin zu 1), 177,85 Euro für den Kläger zu 2) und 124,49 Euro für den Kläger zu 3). Während sich die monatlichen Einzelansprüche der Kläger zu 2) und 3) mit ihren monatlichen Einzelansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung deckten, beinhalteten die monatlichen Einzelansprüche der Klägerin zu 1) monatliche Einzelansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,19 Euro. Die auf die Unterkunft und Heizung entfallenden Beträge enthielten bei allen drei Klägern Beträge in Höhe von jeweils 20,40 Euro monatlich, die zur Deckung der um die Kosten für die Warmwasserbereitung bereinigten Heizkosten gedacht waren. Dieser Leistungsbewilligungsbescheid wurde bestandskräftig.
Am 18. Januar 2007 schlossen die Kläger mit der A Versicherung AG in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherung der B Klinik GmbH & Co KG zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die A Versicherung AG, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) im Jahre 2003 wegen seiner Behandlung in der vorgenannten Klinik entstanden und mit seinem Tode auf die Kläger als gesetzliche Erben übergegangen waren, durch Zahlung eines an die Klägerin zu 1) auszukehrenden Betrages in Höhe von 15.000 Euro abzugelten. Der Betrag in Höhe von 15.000 Euro wurde dem Konto der Klägerin zu 1) mit Wert vom 23. Januar 2007 gutgeschrieben, was die Klägerin zu 1) dem Beklagten zeitnah mitteilte. Nachdem der Beklagte den Klägern die für den Monat Februar 2007 bewilligt...