Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Widerspruchsverfahrens. Kostenfestsetzung. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. gemeinnützige Einrichtung. Gegenstandswert. Wirtschaftliches Interesse. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Gewinn. Verwaltungsakt. Anfechtungsklage. Feststellungsklage. Leistungsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Erstrebt der Widerspruchsführer die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, so richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Einnahmen, die er im Fall der Zulassung erzielen würde, abzüglich der Praxiskosten. Grundlage der Wertberechnung ist der Zeitraum, für den die Zulassung erstrebt wird, längstens drei Jahre. Fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Schätzung der Einnahmen und / oder Ausgaben, so ist für jedes Quartal der Auffangstreitwert (nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a. F.) anzusetzen.
2. Der Streitwert bemisst sich allein nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Auswirkungen des Rechtsstreits auf Dritte bleiben außer Betracht.
Normenkette
SGB X § 31; SGB § 63 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1, 4, § 55 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 13 Abs. 1, § 42 Abs. 3
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten.
Die Kläger zu 1) und 2) betreiben Einrichtungen der sozialpädiatrischen Versorgung behinderter Kinder in der Rechtsform gemeinnütziger Vereine, der Kläger zu 3) eine solche Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Sie wurden jeweils durch Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte - Zulassungsbezirk Berlin - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002 zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt. Die jeweiligen Anträge der Kläger auf Verlängerung ihrer Ermächtigung über den 31. Dezember 2002 hinaus wurden von dem Zulassungsausschuss für Ärzte durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 119 SGB V lägen nicht vor. Auf die hiergegen von den Klägern eingelegten Widersprüche ermächtigte der Beklagte die Kläger als vorläufige Maßnahme zur Sicherstellung der Versorgung jeweils durch Beschlüsse vom 15. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 und hieran anschließend durch Beschlüsse vom 12. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 in dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Umfang zur Teilnahme an der sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern. Durch Beschlüsse der Beklagten vom 25. Juni 2003 wurden die Kläger schließlich für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in demselben Umgang ermächtigt. Der Beklagte entschied außerdem, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in dem jeweiligen Verfahren notwendig gewesen und den Klägern ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1.), ihr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe des Jahresumsatzes aus Krankenkassenvergütung ohne Senatszuwendungen und Privatkassenvergütungen in Höhe von 159.769,64 € und einer 10/10 Gebühr für das Widerspruchsverfahren entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.915,08 € zu erstatten, entschied der Beklagte unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen, dass für das Widerspruchsverfahren des Klägers zu 1.) lediglich 1.467,40 € zu erstatten seien (Beschluss vom 17. Dezember 2003). Bezüglich des Klägers zu 3.) hatte die Prozessbevollmächtigte - ebenfalls unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes aus Krankenkassenvergütung - ausgehend von einem Gegenstandswert von 895.621,56 € eine Kostenfestsetzung in Höhe von 7.324,24 € beantragt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 setzte der Beklagte die Höhe der Gebühren auch für dieses Vorverfahren auf 1.467,40 € fest. In gleicher Weise beschied er durch Beschluss vom 17. Dezember 2003 den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zu 2.) für dessen Vorverfahren, mit welchem dieser unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 11.257,14 € Kostenerstattung in Höhe von 938,44 € beantragt hatte. Bei ihrer Berechnung legte der Beklagte jeweils den allgemeinen Regelwert von 4.000,00 € pro Quartal zu Grunde, weshalb sich unter Berücksichtigung des jeweils streitigen Zeitraumes vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 für insgesamt acht Quartale ein Gegenstandswert in Höhe von 32.000,00 € ergebe. Hieraus errechneten sich Rechtsanwaltsgebühren für jedes Vorverfahren in Höhe von 1.467,40 € (insgesamt 4.402,20 €).
Im anschließenden Klageverfahren haben sich die Kläger gegen die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswertes für das von ihnen jeweils durchgeführte Vorverfahren gewandt und vorgetragen, entsprechend der gem. § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigenden Bedeutung und des Umfangs der Streitsache für sie sei der Gegenstandsw...