Entscheidungsstichwort (Thema)
AVItech. Umwandlung VEB in GmbH vor dem 30.6.90. Vor-GmbH. VEB als "leere Hülle"
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 06. Mai 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt - noch - die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 25. Mai 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger war nach einem Studium an der Ingenieurschule für Elektrotechnik in V mit Urkunde vom 25. Mai 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung “Automatisierungsanlagen„ zu führen. Zu diesem Zeitpunkt war er als Bearbeiter Elektrotechnik beim VEB WF Betrieb Projektierung, ab dem 01. Januar 1980 als Gruppenleiter Elektro bei demselben VEB, Sitz E, beschäftigt. Ab dem 01. Januar 1982 war er als Projektingenieur bei dem VEB BI Sch und dessen Nachfolgegesellschaft über den 30. Juni 1990 hinaus tätig.
Ab Dezember 1984 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet - FZR -. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 zur Urkundenrolle Nr. des Notars K J wurde der VEB I Sch in die I Sch GmbH umgewandelt. Nach Ziffer IV. des Gründungsberichts wurden von der “I Sch GmbH„ alle bestehenden Verträge des VEB mit den Partnern des In- und Auslandes übernommen, bezogen auf alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverlauf bis 31. Mai 1990. Die Eröffnungsbilanz wurde zum 01. Juni 1990 festgestellt. In § 3 des Gesellschaftsvertrages heißt es: “Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2,0 Millionen Mark der DDR. Es wird aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet.„ Ziffer V. des Gründungsberichtes bestimmt, dass mit Wirkung vom 01. Juli 1990 zum vorläufigen Geschäftsführer der Gesellschaft Herr G Sch bestellt wurde. Dieser erklärte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25. Juni 1990: “Ich versichere, dass das Stammkapital voll erbracht ist und sich in meiner Verfügung befindet.„
§ 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmt als Gegenstand des Unternehmens “Planung, Vertrieb, Engineering und Durchführung von Lieferungen und Leistungen auf dem Gebiet des Bauwesens sowie Industrie- und Kraftwerksanlagenbau. Im- und Export der genannten Leistungen. Durchführung von Personen- und Gütertransporten.„.
Am 05. Juli 1990 wurde beim Bezirksvertragsgericht Frankfurt (Oder) der Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister gestellt, am 16. August 1990 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) unter Nr. HRB. Unter demselben Datum erfolgte die Löschung des VEB I Sch aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F (Registernummer).
Im Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Überführung von Versorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 30. Juni 1990. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. März 2002 ab. Die Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Den am 22. März 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb und nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2003 Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er sein Begehren auf den oben genanten Zeitraum beschränkt weiterverfolgt hat. Er hat vorgetragen, Aufgabe seines Beschäftigungsbetriebes sei die Vorbereitung und Errichtung (Produktion) kompletter schlüsselfertiger Gebäude und Anlagen als Generalauftragnehmer (GAN) gewesen. Der 1962 gegründete VEB B, Generalauftragnehmer Sch, sei zunächst umbenannt worden zum VEB B, Generalauftragnehmer für Mineralölverbundleitungen und Tankanlagen mit Sitz in Sch und habe 1980 nach Zusammenführung mit dem VEB I D zum VEB B den neuen Betriebsnamen VEB I Sch (VEB I Sch) erhalten. Es habe sich immer um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt, der direkt dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Der Jahresumsatz an industrieller Bauproduktion habe zwischen 20 und 25 Millionen Mark der DDR betrage...