Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit. Unfallkasse. BG der Bauwirtschaft. nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten. Abgrenzung der Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft von derjenigen der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich zuständig für die Versicherung von Unfällen im Rahmen von Bauarbeiten ist die Bau-Berufsgenossenschaft. Ausnahmsweise ist bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich dann gegeben, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird.
2. Abzustellen ist hierbei auf den zeitlichen Umfang der einzelnen Bauarbeiten. Zur Berechnung dieses zeitlichen Umfangs ist nur auf die Arbeitszeit des nicht gewerbsmäßig tätigen Helfers bzw. mehrerer von ihnen, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind, nicht aber auf die des Bauunternehmers abzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft und die beklagte Unfallkasse streiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger für einen Arbeitsunfall.
Die zum Verfahren beigeladene Frau S W, die gelernte Malerin ist (im Folgenden: Verletzte), half mit ihrem Ehemann B W zusammen dem Ehepaar S und B H (im Folgenden: Bauherren) unentgeltlich bei der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses. Hierbei stürzte sie am 21. Juli 2002 bei Malerarbeiten von einer Leiter und erlitt erhebliche Verletzungen, so neben mehreren Schürfwunden des rechten Oberarmes, des linken Ellenbogens und des Unterbauches, eine drittgradige offene Pilon-Tibiatrümmerfraktur links mit Zerreißung der A. tibialis posterior (Durchgangsarztbericht vom 1. Oktober 2002).
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 (bei der Klägerin eingegangen am 29. Oktober 2002) teilten die Bauherren der Klägerin den Unfall mit. Mit Schreiben vom 3. November 2002 und vom 16. Januar 2004 führten die Bauherren unter anderem aus, von der Verletzten und ihrem Ehemann seien circa 15 Stunden pro Person Helfertätigkeiten geleistet worden. Die Verletzte und ihr Ehemann hätten bei den Ausführungen der Maler- und Tapezierarbeiten geholfen. Die reinen Arbeitsstunden hätten nicht mehr als die angegebenen 15 Stunden pro Person betragen. Allerdings habe die Verletzte auch teilweise den Einkauf der Materialien vorgenommen. Dieser Zeitaufwand sei nicht als Helferstunde berücksichtigt worden. Für den Einkauf müssten noch circa 2 Stunden zusätzlich angesetzt werden. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 38 der Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen.)
Die Verletzte teilte der Beklagten den Unfall an 13. Dezember 2002 telefonisch mit und gab in diesem Telefongespräch unter anderem an, sie habe den Bauherren geholfen, deren Neubau zu tapezieren. Diese Arbeiten hätten sich über mehrere Tage erstreckt. Auch ihr Ehemann habe geholfen. Beide seien mehr als 39 Stunden tätig geworden. Sie sei am 21. Juli 2002 von der Leiter gefallen und habe sich schwer verletzt. Sie sei gelernte Malerin, in ihrem erlernten Beruf jedoch nicht mehr tätig, sondern sei jetzt Beamtin bei der Post. Von dieser sei sie wegen der Unfallfolgen ab sofort in den Ruhestand versetzt worden. Mit Schreiben vom 11. März 2004 teilte die Verletzte der Beklagten mit, sie habe ungefähr 29 Stunden und ihr Ehemann circa 32 Stunden geholfen. (Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 30 der Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen.)
Die Klägerin trat als erstangegangener Unfallversicherungsträger wegen sämtlicher Entschädigungsleistungen und Kosten in Vorleistung, wandte sich jedoch wegen einer Erstattung der an die Verletzte geleisteten Versicherungsleistungen an die Beklagte, die eine Kostenerstattung ablehnte.
Mit der am 2. November 2005 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Übernahme und Erstattung der von ihr anlässlich dieses Unfalls erbrachten Leistungen. Es habe sich um nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten gehandelt, für die nicht sie, sondern die Beklagte zuständig sei, weil die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden nicht überschritten worden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 2007 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Beklagte sei für die Entschädigung des Unfallereignisses der Verletzten vom 21. Juli 2002 nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften bestimme sich nach den Vorschriften der §§ 121 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). § 121 SGB VII regle die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift seien die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehme...