Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Pauschale für sonstige Aufwendungen. Kosten für die Betreuung eines Kindes. Kosten für die Gemeinschaftsverpflegung in Kindertagesstätten
Orientierungssatz
Verpflegungsaufwendungen sind Kosten für die Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes des Auszubildenden gem § 68 Abs 3 S 3 SGB 3 unabhängig davon, ob auch eine Betreuung ohne Verpflegung hätte gewählt werden können, und durch die Pauschale abzugelten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht durch die Klagerücknahme bezüglich der Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 erledigt ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vorverfahren und das Klageverfahren erster Instanz zu einem Drittel, für das Berufungsverfahren zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung eines pauschalen Bedarfs für Kinderbetreuung.
Die 1986 geborene Klägerin hat ein im Juli 2007 geborenes Kind. Sie absolvierte - bei ihrem Prozessbevollmächtigten - ab 1. Februar 2009 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Die Ausbildung sollte planmäßig zum 31. Januar 2012 enden, wurde tatsächlich aber bereits am 9. Juni 2011 abgeschlossen. Die monatliche Bruttovergütung war für das erste Ausbildungsjahr auf 350,-- €, für das zweite auf 410,-- € und für das dritte auf 460,-- € vereinbart.
Auf ihren im Februar 2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 4. Mai 2009 BAB unter Berücksichtigung eines Bedarfs von monatlich 130,-- € für Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2010. Im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin den Bescheid des Bezirksamtes F-K von B vom 19. November 2008 über die Festsetzung einer Kostenbeteiligung an der Tagesbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte ab 1. September 2008 vorgelegt (Elternbeteiligung für die Betreuung 25,-- € monatlich ab Dezember 2008 bis Juli 2012, für das Essen 23,-- € monatlich unbegrenzt ab Dezember 2008). Der Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde bestandskräftig, nachdem das Klageverfahren - SG Berlin S 64 AL 2767/09 - für erledigt erklärt worden war.
Zu dem im Juli 2010 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der BAB in der Zeit ab 1. August 2010 reichte die Klägerin den Bescheid des Bezirksamtes F-K von B vom 20. Juli 2010 ein. Aus ihm ergab sich, dass für die Tagesbetreuung des Kindes ab Januar 2011 ein Betreuungsanteil nicht mehr erhoben wurde. Die Höhe der Beteiligung an der Verpflegung blieb unverändert.
Durch Bescheid vom 31. August 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin darauf hin BAB nur noch für die Zeit bis 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 57,-- €. Einen Bedarf für Kinderbetreuungskosten setzte sie bis dahin in Höhe von monatlich 130,-- €, für die Zeit danach nicht mehr an. Im Übrigen errechnete sie den Gesamtbedarf aus den monatlichen Kosten für die Unterbringung einschließlich eines Zusatzbedarfs (559,-- €), für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte (52,-- €) und für Arbeitskleidung (12,-- €). Dem stellte sie als zu berücksichtigendes eigenes Einkommen der Klägerin einen Betrag von 348,02 €, als zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern einen Gesamtbetrag von 347,91 € gegenüber (Vater 10,52 €; Mutter 337,39 €).
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie der Sache nach die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auch über den 31. Dezember 2010 hinaus geltend machte. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Betreffend die Kinderbetreuungskosten führte sie aus, dass solche ab Januar 2011 nicht mehr anfielen. Aufwendungen allein für die Verpflegung gehörten nicht dazu.
Mit der Klage hat die Klägerin neben anderem ihre Auffassung wiederholt, dass Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesstätte zu den Betreuungskosten gehörten. Die Verpflegung habe auch soziale Aspekte. Eine Betreuung ohne Verpflegung habe ferner nicht zur Wahl gestanden.
Die Beklagte hat die BAB durch Bescheid vom 14. Januar 2011 wegen gesetzlicher Änderungen neu festgestellt und für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 92,-- € bewilligt (im Vergleich zur vorangegangen Berechnung Erhöhung des Bedarfs für die Unterbringung einschließlich Zusatzbedarfs auf 572,-- €; Erhöhung des anzurechnenden eigenen Einkommens auf 348,90 €; Wegfall der Anrechnung von Einkünften des Vaters; Verringerung des anzurechnenden Einkommens der Mutter auf 324,67 €). Einen Bedarf für Kinderbetreuungskosten in der Zeit ab 1. Januar 2011 berücksichtigte sie weiterhin nicht.
Durch Urteil vom 18. Oktober 2011 hat das Sozialgericht die Beklagte - in Unkenntnis des Umstandes, dass die Klägerin ihre Ausbildung bereits beendet hatte - dazu verurteilt, der Klägerin “auch für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.1.2012 monatlich 92...