Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. wirksame Bestellung zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft am Stichtag 6.11.2003. Eintragung im Handelsregister. Anwendung der Übergangsregelung des § 229 Abs 1a SGB 6
Leitsatz (amtlich)
In den Genuss der Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB 6 kommt der Vorstand einer Aktiengesellschaft nur, wenn er am Stichtag des 6.11.2003 bereits als solcher im Handelsregister eingetragen war (Abweichung von: LSG Berlin-Potsdam vom 21.10.2011 - L 1 KR 203/08; Revision zugelassen).
Nachgehend
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2004 werden geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 3) in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01. Januar 2004 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 3) tragen die Kosten des
Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3) aufgrund seiner Tätigkeit im Vorstand einer Aktiengesellschaft von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Der Beigeladene zu 3) ist bei der Beigeladenen zu 2) als Fachhochschullehrer beschäftigt. Im Jahr 2003 erwarb er zusammen mit Dipl.-Ing. U B und Prof. Dr. L S die F Verwaltungs-Aktiengesellschaft, deren Stammkapital 50.000,00 Euro betrug, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens war und die seit 30. Juli 2002 in das Handelsregister eingetragen war. Auf der Sitzung des Aufsichtsrats der F Verwaltungs-AG am 28. Oktober 2003 wurde der Vorstand der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Oktober 2003, 24.00 Uhr, abberufen und der Beigeladene zu 3) wurde gemeinsam mit den beiden genannten Miterwerbern der Gesellschaft zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder unterschrieben noch am 28. Oktober 2003 Anstellungsverträge mit Wirkung zum 1. November 2003. Die Vergütung des Beigeladenen zu 3) umfasst nach § 3 des Anstellungsvertrages “eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 95 Prozent der durch seine unternehmerische Tätigkeit erzielten Deckungsbeiträge„.
Mit notarieller Urkunde vom 24. November 2003 wurden die Firma der Gesellschaft in a AG und der Unternehmensgegenstand in Unternehmensberatung, Erbringung von Ist-Dienstleistungen und Vermögensverwaltung geändert und dies sowie die Vorstandsneubildung dem Registergericht (Amtsgericht B) zur Eintragung gemeldet. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte zum 2. Juni 2004.
Mit Schreiben vom 2. November 2003 teilte der Beigeladene zu 3) der Klägerin die Aufnahme der Vorstandstätigkeit in der a AG mit; darin vertrat er die Auffassung, nach § 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) nicht mehr der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen und bat im Übrigen um Auskunft zu anderen versicherungsrechtlichen Fragen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 wies die Klägerin den Beigeladenen zu 3) darauf hin, dass der Deutsche Bundestag am 6. November 2003 die Änderung von § 1 Satz 4 SGB VI beschlossen habe; mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erstrecke sich die Versicherungsfreiheit nur noch auf die Tätigkeit in dem Unternehmen, dessen Vorstand ein Betroffener angehöre. Zuständig für eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht sei aber die Krankenkasse des Beigeladenen zu 3) als Einzugsstelle.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 3) mit, dass er gemäß § 1 Satz 4 SGB VI ab dem 1. November 2003 in allen Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliege.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2008 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Sowohl vom 1. November 2003 bis zum 31. Dezember 2003 als auch nach der Rechtsänderung zum 1. Januar 2004 bestehe für den Beigeladenen zu 3) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das Jahr 2003 folge das aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, das aus der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Aktiengesellschaft die Versicherungsfreiheit für sämtliche ausgeübten Beschäftigungen vorgesehen habe. Seit dem 1. Januar 2004 gelte die Versicherungsfreiheit zwar nur noch für Tätigkeiten in dem Unternehmen, dessen Vorstand ein Betroffener angehöre. Allerdings komme der Beigeladene zu 3) in den Genuss der Übergangsregelung in § 229 Abs. 1a SGB VI. Am Stichtag 6. November 2003 habe er bereits als Vorstand einer Aktiengesellschaft fungiert, so dass es bei seiner Versicherungsfreiheit in sämtlichen anderen Beschäftigungen bleibe. Für eine individuelle Missbrauchsprüfung, wie die Klägerin sie anstrebe, sei kein Raum (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 9. August 2006, B 12 KR 3/06 R).
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