Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Studierende, die nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (juris: BKGG 1996) haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Oktober und November 2017.
Die 1990 geborene Klägerin wohnte im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem (damaligen) 1988 geborenen Partner und dem 2013 geborenen gemeinsamen Kind, für das Kindergeld bezogen wurde. Die Bruttowarmmiete der Wohnung belief sich auf 799,02 Euro. Die Klägerin studierte im streitigen Zeitraum an einer Hochschule Biosystemtechnik/Bioinformatik (angestrebter Abschluss Master) und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 437 Euro; der mögliche BAföG-Höchstbetrag von 865 Euro wurde aufgrund der Anrechnung von Einkommen ihres Vaters in Höhe von 116,56 Euro und ihrer Mutter in Höhe von 311,09 Euro gemindert (Bescheid vom 11. September 2017). Tatsächlich erhielt die Klägerin von ihren Eltern keinen Unterhalt gezahlt. Ferner erzielte die Klägerin im streitigen Zeitraum Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 438,14 Euro brutto. Im November 2017 erhielt sie eine Sonderzahlung in Höhe von 140,19 Euro brutto. Von September bis Dezember 2017 bezog die Klägerin Wohngeld in Höhe von monatlich 368 Euro (Bescheid vom 27. Oktober 2017). Der Partner der Klägerin studierte im Oktober und November 2017 Photonics an einer Hochschule (angestrebter Abschluss Master) und erzielte ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 214,79 Euro.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag ab Oktober 2017 ab, weil der Gesamtbedarf mit vorhandenem Einkommen gedeckt sei. Wie dem Berechnungsbogen zu entnehmen ist, ging sie davon aus, dass die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten ist, setzte einen fiktiven Bedarf der Klägerin an, rechnete hierauf ihr Einkommen (voll) an und stellte den überschießenden Teil ihres Einkommens dem Bedarf des Kindes gegenüber. Dabei berücksichtigte sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von 438,14 Euro und sonstige Einnahmen in Höhe von 735 Euro, wobei es sich um den BAföG-Höchstbetrag von 865 Euro (tatsächlich gezahlte Leistungen zuzüglich Einkommen ihrer Eltern) abzüglich des darin enthaltenen Kinderzuschlags in Höhe von 130 Euro handelte.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 23. November 2017 Klage erhoben. In den Berechnungen sei Unterhalt ihrer Eltern eingerechnet worden, den sie nicht erhalten habe und nicht erhalten werde.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 27. Dezember 2017 hat die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für die Zeit ab Dezember 2017 abgelehnt (Bescheid vom 12. Februar 2018; Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018); die Klage dagegen wird beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 2 BK 18/18 geführt.
Die Eltern der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. November 2018 als Zeugen zu den Unterhaltsansprüchen der Klägerin und Unterhaltsleistungen an die Klägerin während ihres Studiums vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14. November 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für die Monate Oktober und November 2017. Offenbleiben könne, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags überhaupt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hätte vermieden werden können, oder ob die Erfüllung dieser Voraussetzung bereits daran scheitere, dass weder die Klägerin noch ihr Partner noch das Kind überhaupt dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien. Denn es sei bereits die Höchsteinkommensgrenze überschritten. Aufgrund der elterlichen Bemessungsgrenze von 0,00 Euro werde die Höchsteinkommensgrenze vorliegend durch den maximalen Kinderzuschlag von 170 Euro gebildet. Diese Höchsteinkommensgrenze werde von der Klägerin überschritten. Denn die Klägerin habe darüber hinausgehendes Erwerbseinkommen von bereinigt 236,27 Euro (Bruttoeinkommen von 438,14 Euro abzüglich Steuern und Sozialabgaben sowie Freibeträgen) und Leistungen nach dem BAföG einschließlich des angerechneten Elterneinkommens von (865 Euro [BAföG-Höchstsatz ohne Minderung durch Elterneinkommen] - 130 ...