Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Vermögensverwertung. Zumutbarkeit. Aktienvermögen. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. wirklicher Wert. Verkehrswert
Orientierungssatz
Der erhebliche Kursverlust von Aktienvermögen (hier mehr als 70% zwischen Kauftag und Antrag auf Arbeitslosenhilfe) führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit, da der realisierbare Wert des Aktienpaketes nicht hinter ihrem wirklichen Wert zurückbleibt und daher der Verkaufswert zu einem Stichtag als maßgeblicher Verkehrswert iS von § 8, S 2 AlhiV anzusehen ist. Eine andere Einschätzung zur Zumutbarkeit der Aktienverwertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr 4.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27. März 2001 bis 23. Juli 2001 sowie damit verbunden die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit einer Rückforderungssumme von insgesamt 7393,51 DM (=3.780,24 Euro).
Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und war zuletzt bis zum 31. März 2000 als Meister bei der A & A GmbH T beschäftigt.
Am 30. März 2000 meldete der Kläger sich beim Arbeitsamt Potsdam - Dienststelle Luckenwalde - mit Wirkung zum 1. April 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der A & A GmbH vom 10. April 2000 erhielt der Kläger in den Monaten April 1999 bis März 2000 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 4.800,-- DM monatlich, insgesamt 57.600,-- DM, bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2000 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin antragsgemäß für die Zeit vom 01. April 2000 bis zum 26. März 2001 - zunächst nach einem Bemessungsentgelt von 1.110,-- DM wöchentlich, dann rückwirkend ab 1. April 2000 nach einem Bemessungsentgelt von 1.220,-- DM wöchentlich - Arbeitslosengeld, zuletzt bis zum 26. März 2001 in Höhe von 425,25 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 60 v. H./ SGB III-LeistungsentgeltVO 2001 - vgl. Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 27. März 2001, enthalten in den Leistungsakten der Beklagten).
Im Zeitraum von März 2000 bis Oktober 2000 erwarb der Kläger Aktien der B AG (02. Mai 2000), der GE AG (04. Oktober 2000), der D T AG (27. März 2000, 05. Mai 2000, 19. Juni 2000), der M AG (04. Oktober 2000), der IAG (23. und 29. Juni 2000), der T- I AG (10. Mai 2000) und der L EN. V. (27. März 2000, 17. Mai 2000), deren Erwerbskosten unter Zugrundelegung des jeweiligen Kurswerts am jeweiligen Kauftag umgerechnet insgesamt 53.056,81 Euro betrugen.
Am 01. März 2001 beantragte der Kläger für die Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2001 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen. In dem Zusatzblatt “Bedürftigkeitsprüfung„ beantwortete er die Frage nach Freistellungsaufträgen (8.2) mit “nein„. Ebenso gab er auf die Frage nach Vermögen (8.3) als Antwort “nein„ an. Die weiteren Fragen, insbesondere nach Wertpapieren (z. B. Aktien, Fonds-Anteilen usw.) unter 8.3 d ließ er offen. Mit Unterschrift vom 01. März 2001 bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin antragsgemäß ab dem 27. März 2001 (bis 31. Dezember 2001) Arbeitslosenhilfe in Höhe von 351,02 DM wöchentlich (50,15 DM täglich) nach einem Bemessungsentgelt von gerundet 1.110,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A/Leistungssatz 53 v. H./SGB III-LeistungsentgeltVO 2001/Bewilligungsverfügung vom 08. März 2001, Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 04. Februar 2002) und vom 01. Januar 2002 bis zum 03. Februar 2002 in Höhe von 179,55 Euro wöchentlich.
Aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen teilte das Zentralamt der Beklagten dem Arbeitsamt Potsdam mit Schreiben vom 16. Januar 2002 mit, dass für den Kläger ein Freistellungsauftrag für das Jahr 2000 bei der D B mit einem Kapitalertrag von 469 DM bestehe. Die Beklagte fragte bei dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2002 zu dem Freistellungsauftrag nach. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. März 2002 mit, er verfüge bei der D B unter der Kontonummer über Wertpapiere in Höhe eines Guthabens von insgesamt 14.072,-- Euro . Aus dem übersandten Kontoauszug der D B vom 20. März 2002 ließ sich dort ein Depot mit Aktienpaketen in einem Gesamtwert von 14.072,-- Euro für den 27. März 2001 entnehmen. Im Hinblick auf dieses Vermögen hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01. Oktober ...