Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanpassung 2007. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. An der Vereinbarkeit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 mit dem Grundgesetz hat der Senat keine Zweifel. Insbesondere ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht verletzt.
2. Auch durch die ab 01.07.2005 neu gestaltete Rentenanpassungsformel durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl I S. 1791) mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors, der vorsieht, dass sich die Änderungen des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern bei den Rentenanpassungen widerspiegeln (§ 68 Abs. 4 SGB VI), wurde die Eigentumsgarantie nicht verletzt.
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht. Infolgedessen ist die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf eine Evidenzkontrolle beschränkt.
2. Der in § 68 Abs. 4 SGB 6 vorgeschriebene Nachhaltigkeitsfaktor bezweckt ausschließlich die Sicherung der Finanzierung des Rentensystems und bewirkt, dass die jährlichen Rentenanpassungen dann niedriger ausfallen, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern verschlechtert.
3. Bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gebunden. Es besteht die Pflicht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen.
Normenkette
SGB VI §§ 69, 68 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger ab 1. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat.
Die Beklagte gewährte dem 1935 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 23. November 2000 ab dem 1. Oktober 2000 eine Regelaltersrente (Bescheid vom 31. Januar 2001), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2032,65 DM.
Mit Bescheid von Juli 2007 erfolgte zum 1. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch vom 17. September 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 zurück.
Am 15. Juli 2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es gehe ihm um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten. Er wende sich dagegen, dass auch zum 1. Juli 2007 wieder der gleiche Anpassungssatz für die Rentendynamisierung in Ost und West vorgegeben werde. Hierdurch werde der Angleichungsprozess Ost an West verlängert. Er gehe davon aus, dass die Rentenanpassung Ost unter Eigentumsschutz stehe. Weiterhin wende er sich auch gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Er beantrage eine umfassende Beweisaufnahme.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2009 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (BVerfG 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) verwiesen.
Gegen den ihm am 27. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen (hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 44 bis 46 und 63 bis 72 der Gerichtsakte verwiesen).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2008 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen;
hilfsweise
“Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zu Grunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des Einigungsvertrages eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem Versicherten ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrags sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, dass die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens des Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 bis zum 1. Juli 2007 entwickelt?
2. Wie hätte sich der Wert des Einkommens des Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost und West ...