Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. gleichgestellter Betrieb. betriebliche Voraussetzung. VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus. Lausitzprojekt

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb als Teil eines Kombinatsbetriebs (hier beim vormaligen VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus, Kombinatsbetrieb Projektierung, der seit dem 1.4.1990 umbenannt wurde in Lausitzer Bauunternehmen - VEB - Niederlassung Projektierung Cottbus - Lausitzprojekt).

2. Bei der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen zur Beurteilung zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist nicht auf das gesamte Kombinat abzustellen, sondern einzig auf den konkreten Beschäftigungsbetrieb (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 2/06 R = SozR 4-1500 § 155 Nr 1).

3. Die arbeitsteilige Organisation eines mit dem Wohnungsbau betrauten Kombinates in einzelne Kombinatsbetriebe schließt es nicht aus, auch solche Kombinatsbetriebe als Produktionsbetriebe des Bauwesens zu verstehen, deren Aufgabe nicht die eigentliche Bauwerkserrichtung war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen B 5 RS 8/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vorzumerken und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und zur Feststellung der dabei erzielten Arbeitsentgelte.

Er war nach einem Studium der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur und den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. Am 1. März 1979 hatte der Kläger eine Tätigkeit beim ehemaligen VEB Wohnungsbaukombinat Cottbus, Kombinatsbetrieb Projektierung, aufgenommen und war dort am 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Elementeprojektierung beschäftigt. Dieser VEB bestand - unter geänderter Bezeichnung - auch noch am 30. Juni 1990. In jenem Kombinatsbetrieb war für das gesamte Kombinat die bautechnische Projektierung zentral zusammengefasst. Dort war die Ingenieurskapazität des Kombinates gebündelt, um die jeweils benötigten Leistungen auf dem Gebiet der Konstruktions- und Ausführungsplanung für die übrigen Kombinatsteile zu erbringen. Für den Kombinatsbetrieb Projektierung war der Kläger in dem nicht betriebszugehörigen Betonwerk des Kombinates tätig und mit der Planung und Konstruktion von Baufertigteilen betraut. Weder war er in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, noch hatte er eine Versorgungszusage erhalten.

Einen im April 2000 gestellten Antrag auf Anerkennung der Beschäftigungszeiten für die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2002 ab und führte zur Begründung aus, der Beschäftigungsbetrieb sei weder Produktionsbetrieb noch einem solchen gleichgestellt. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, es habe sich bei dem Kombinat um eine Vereinigung solcher Betriebe gehandelt, die die Voraussetzungen der Zusatzversorgung erfüllten. Seines Wissens hätten andere dort beschäftigte Kollegen eine Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2003 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest.

Mit seiner am 30. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger ein Schreiben des ehemaligen Kombinatsdirektors vorgelegt, in welchem dieser die Zuständigkeit des Kombinatsbetriebs Projektierung wie folgt beschrieben hat: “Planung des Wohnungs-, des Gesellschafts- und des Industriebaus, den das Kombinat an den Standorten innerhalb des damaligen Bezirkes Cottbus, in Berlin und in der damaligen Sowjetunion im Zusammenhang mit dem Erdgasleitungsbau durchzuführen hatte. In Einzelfällen auch Projektierungsleistungen für Angehörige des Unternehmens, die sich unter den damaligen Bedingungen ein Haus bauten.„ Der Kläger hat weiterhin die Aufgabe des Kombinatsbetriebs näher beschrieben als Erstellung der Konstruktionspläne für die einzelnen Bauelemente und die gesamte Ausführungsplanung der Architektur. Er ist der Ansicht, es habe sich bei dem Kombi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge