Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs und Krankengeldbemessung für einen freiwillig versicherten Selbständigen
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Krankengeld setzt ua den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit voraus. Die von einem Vertragsarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewirkt keine Beweiserleichterung. Ihr kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüft werden kann, dessen Einschätzung nach dem Gesetz der Vorrang zukommt.
2. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Anspruch auf Krankengeld nur besteht, wenn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das dem Versicherten nun krankheitsbedingt entgeht (vgl BSG vom 14.2.2001 - B 1 KR 1/00 R = SozR 3-2500 § 44 Nr 8 und vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = BSGE 92, 260 = SozR 4-2500 § 47 Nr 1). Das gilt gleichermaßen für selbständig Erwerbstätige. Für deren Krankengeldanspruch ist nicht ausreichend, dass sie sich mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert haben, ihnen muss auch durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen entgehen, was nur dann der Fall ist, wenn sie vorher Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R aaO). Auch für die Bemessung des Krankengeldes ist bei Selbständigen nicht die von Ihnen gewählte Beitragsklasse, sondern das entfallende tatsächliche Einkommen maßgebend, dessen Höhe gegebenenfalls auf der Grundlage des letzten Steuerbescheides zu ermitteln ist (vgl BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 10 und vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R).
3. War der freiwillig Versicherte unmittelbar vor dem erneuten Auftreten von Arbeitsunfähigkeit nicht selbständig erwerbstätig, so ist für ihn ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. August 2005 bis 30. November 2006.
Der 1943 geborene Kläger war vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt vom 21. Mai 2004 bis zum 30. November 2004 als selbständiger Taxifahrer tätig, er war seit 1968 bei der Beklagten als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Kläger war vor dem 21. Mai 2004 (u.a.) in den Zeiträumen vom 23. September 2002 bis 5. April 2004 und vom 30. April 2004 bis 20. Mai 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben und hatte Krankengeld bezogen, in dem ersten Zeitraum wurden zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit u.a. Bronchitis, Asthma Bronchiale, anhaltende Luftnot und chronische obstruktive Lungenkrankheit diagnostiziert.
Am 2. Dezember 2004 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt, dem Allgemeinmediziner Dr. A-O mit den Diagnosen B 34.9 und F 32.9 (Virusinfektion und depressive Störung) ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben. Diese Krankschreibung wurde zunächst bis zum 30. Dezember 2004 verlängert, am 27. Dezember 2004 erklärte Dr. A-O gegenüber dem MDK, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht abzusehen sei. Die Beklagte veranlasste eine Kurzuntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, die am 28. Dezember 2004 stattfand und bei der Arbeitsfähigkeit ab dem 6. Januar 2005 festgestellt wurde. Durch Schreiben vom 28. Dezember 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldzahlung am 5. Januar 2005 enden werde.
Am 11. Januar 2005 ging bei der Beklagten ein Krankengeldzahlschein ein, auf dem die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R S mit Angabe der Diagnosen F 45.0 und F 34.1 (Somatisierungsstörung und Dysthymie) bestätigte, dass bei Vorstellung am 6. Januar 2005 weiter Arbeitsunfähigkeit bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 30. November 2004 bestanden habe. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Februar 2005 darauf hin, dass der Bescheid vom 28. Dezember 2004 bindend geworden, weil kein Widerspruch erhoben worden sei, woraufhin der Kläger vortragen ließ, dass die Vorlage des Zahlscheins als Widerspruch anzusehen sei. Nachdem die Beklagte den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgelehnt hatte, weil der Bescheid vom 28. Dezember 2004 bereits rechtskräftig sei, erhob der Kläger am 17. Mai 2005 vor dem Sozialgericht Berlin zum Az S 81 KR 1172/05 Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2004 und Verurteilung zur fortlaufenden Zahlung von Krankengeld ab dem 14. Dezember 2004. Im Erörterungstermin vom 26. Juli 2005 verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass vom 14. Dezember 2004 bis 5. Januar 2005 Krankengeld gezahlt werde und erklärten den Rechtsstreit danach für erledigt. Mit einer weiteren,...