Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem wissenschaftlich tätige Intelligenz der DDR durch Mitarbeit im Zentralinstitut für Information und Dokumentation der DDR

 

Orientierungssatz

1. Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ist vom Begriff des Wissenschaftlers in der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR nicht erfasst (Anschluss LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. 11.2006, Az.: L 21 RA 285/04).

2. Die Mitarbeit im Zentralinstitut für Information und Dokumentation der vormaligen DDR begründet keinen Anspruch auf Zusatzversorgung, da dieses Institut keine rechtlich selbständige Einrichtung war, die ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben im Sinne des Zusatzversorgungssystems der wissenschaftlich tätigen Intelligenz erfüllte und auch keine Forschungseinrichtung im Sinne des Zusatzversorgungssystems für die technische Intelligenz darstellte.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Zeit vom 10. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in dieser Zeit erzielten Entgelte.

Die 1951 geborene Klägerin studierte vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1974 an der Technischen Universität D und erwarb am 18. Oktober 1974 an der Sektion Verarbeitungs- und Verfahrenstechnik den akademischen Grad “Diplomingenieur„. Vom 1. September 1974 bis zum 7. Juni 1985 war sie als Technologe beim VEB Getränkekombinat B und vom 10. Juni 1985 bis zum 30. Juni 1990 (und darüber hinaus) als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentralinstitut für Information und Dokumentation der DDR (im Folgenden: ZIID) beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1989 leistete sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR. Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ist der Klägerin nicht erteilt worden; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Altersversorgung gehabt zu haben.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte die Klägerin im Juli 2004 bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11. April 2005 ab, weil die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung der Altersversorgung der technischen Intelligenz (VO-AVItech) beschäftigt gewesen sei, so dass das AAÜG nicht anwendbar sei.

Mit ihrem am 9. Mai 2005 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, sie erfülle alle Anforderungen für eine Einbeziehung nach den dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Hinweisen eindeutig, denn sie sei zum 30. Juni 1990 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem wissenschaftlichen Institut tätig gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 als unbegründet zurück. Das ZIID sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 81190 zugeordnet gewesen und somit als sonstige Einrichtung der Wissenschaft und Forschung eingeordnet gewesen; ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Mit ihrer am 8. September 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihre Aufgabe beim ZIID sei es gewesen, neue Produkte des Weltmarktes zu analysieren und daraufhin zu überprüfen, ob sie Eingang in die Produktion von Industriebetrieben der DDR finden sollten. Sie sei im Bereich des Land- und allgemeinen Fahrzeugmaschinenbaus tätig gewesen und habe Vorschläge und Umsetzungslösungen für wissenschaftlich-technische Neuerungen in den Kombinatsbetrieben im Zusammenhang mit den Bereichen Forschung und Entwicklung gemacht, einschließlich der Begleitung der Einführungsphase in die Produktion bis hin zur stabilen Dauerproduktion. Sie habe als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem wissenschaftlichen Institut gearbeitet, das sich dezidiert die wissenschaftlich angeleitete Übernahme internationaler Produkte und Methoden des Landmaschinen- und Fahrzeugbaus zur Aufgabe gemacht habe. Das ZIID habe durch seine Forschung im Bereich der Datenverarbeitung für das industrielle Bauwesen gearbeitet. Es sei in wissenschaftlicher Hinsicht etwa mit der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung (GMD) - einer wissenschaftlichen Großforschungsanlage der Bundesrepublik Deutschland - vergleichbar.

Die Beklagte hat vorgetragen, beim ZIID handele es sich nicht um einen glei...

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