Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb am 30. 6. 1990 voraus.
2. Von einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie der des Bauwesens kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betrieb organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DD-Planwirtschaft zugeordnet war und die industriell geprägte Massenproduktion Hauptaufgabe des Betriebs war.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am ... 1944 geborenen Klägerin wurde nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Geodäsie mit Urkunde vom 24. Juli 1970 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 09. August 1970 bis 30. Juli 1990 war sie beim VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie Stammbetrieb B - im Folgenden: VEB G - (bzw. bis 1972 beim VEB Ingenieur - Vermessungswesen P) zuletzt als Hauptauswerterin beschäftigt. Eine Versorgungszusage war ihr nicht erteilt worden.
Einen von der Klägerin im Juni 2003 gestellten Antrag auf Überführung von Versorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2003 und Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle vom 04. November 2003 ab. Die Klägerin sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen und habe auch keinen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 02. Dezember 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, bereits aus dem Statut des VEB Kombinat Geodäsie und Kartographie vom 01. Dezember 1980 könne entnommen werden, dass es sich dabei um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Nach § 3 des Statuts sei die bedarfs-, termins- und qualitätsgerechte Produktion und Bereitstellung geodätischer und kartographischer Erzeugnisse und Leistungen für Wirtschaft, Staat, Export und die Versorgung der Bevölkerung Aufgabe des Betriebes gewesen. Es seien keine wissenschaftlich-technisch-theoretischen Erkenntnisse gesammelt, sondern konkrete Karten, Pläne und Unterlagen hergestellt worden. In der Bauwirtschaft sei beispielsweise kein Industrie- oder Wohnungsbau ohne die Mitwirkung des Vermessungswesens durchführbar gewesen. Dass Vermessungsingenieure nach der Kombinatsbildung nicht mehr direkt in den bauausführenden Betrieben tätig gewesen seien, sei allein dem Gedanken der Rationalisierung und Zentralisierung geschuldet gewesen. Die Zuordnung des Betriebes zum Ministerium des Inneren schade nicht, denn sie sei nur erfolgt, weil es sich bei der Vermessung um einen sicherheitsrelevanten Bereich gehandelt habe. Alle Produkte und Leistungen der Vermessungsbetriebe seien unter den Bedingungen eines Produktionsbetriebes erbracht worden.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG seien auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungszusage in der ehemaligen DDR erhalten und auch die Voraussetzungen für eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lägen nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der genannten Art erfülle, denn es fehle jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung, weil sie am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der VEB G könne nicht dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet werden, denn es seien nicht in erster Linie Sachgüter industriell gefertigt, hergestellt oder fabriziert worden. In der DDR habe zwar ein weitreichender Produktionsbegriff gegolten, ein Produktionsbetrieb im hier fraglichen Sinne liege jedoch nur dann vor, wenn der Betrieb organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei und die materielle Produktion Hauptzweck des Betriebes gewesen sei. Selbst wenn in de...