Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Automatisierungsanlagenbau Cottbus. Privatisierung. Stichtag. Produktionsmittelübergang. "leere Hülle"
Orientierungssatz
1. Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB Automatisierungsanlagenbau Cottbus war am 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 20.6.1990 wurde das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel mit Stichtag vom 1.6.1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründete ABB Automatisierungsanlagen Cottbus GmbH übertragen und bildete das Stammkapital der neuen Gesellschaft. Die betriebliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz iS der ZAVtIVDBest 2 ist somit nicht erfüllt.
2. Der VEB Automatisierungsanlagenbau Cottbus war am 30.6.1990 praktisch nur noch eine "leere Hülle" (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 12.9.2008 - L 4 R 346/05, vom 20.3.2009 - L 4 R 1819/05, vom 16.3.2007 - L 1 R 1617/05, vom 23.5.2007 - L 21 RA 167/04, vom 4.6.2008 - L 3 R 1482/06, vom 9.7.2008 - L 16 R 355/07, LSG Erfurt vom 29.1.2007 - L 6 R 509/05 und vom 26.2.2007 - L 6 R 11/05).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) feststellen muss.
Der ... 1945 geborenen Klägerin wurde seitens der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik "B T" in S mit Urkunde vom 2. Februar 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Als solche war sie im streitbefangenen Zeitraum und darüber hinaus beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, Betriebsteil C, dem späteren VEB Geräte- und Reglerwerk C, ab 1986 VEB Automatisierungsanlagen C und schließlich ABB Automatisierungsanlagen GmbH C beschäftigt und dabei zunächst als Bereichsökonomin, ab 1977 als Bearbeiterin für Planung und Koordinierung im technischen Bereich und ab 1983 als Sachgebietsverantwortliche für technische Vorleistungen tätig.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 1. März 1987 bei.
Am 14. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ab und führte zur Begründung aus, sie habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer sie - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. Juli 2003 Widerspruch ein und führte aus, sie sei ingenieurtechnisch tätig gewesen. So habe sie zum Beispiel bei der Erstellung von Konstruktions- und Projektierungsunterlagen mitgearbeitet, Kalkulationsunterlagen erarbeitet, Materiallisten erstellt und die Montageleistungen im technologischen Prozess überwacht.
Mit Bescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 22. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, für die Ausübung der von ihr verrichteten Tätigkeiten seien sowohl kaufmännisches als auch technisches Fachwissen erforderlich gewesen. Dass sie vorwiegend ingenieurtechnisch gearbeitet habe, könne ihr ehemaliger Abteilungsleiter bestätigen.
Die Beklagte hat gemeint, nur die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten, seien vom Anwendungsbereich der Versorgungsordnung erfasst. Zu diesem Personenkreis habe die Klägerin jedoch nicht gehört.
Mit Urteil vom 14. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht ingenieurtechnisch gearbeitet und durch ihre Tätigkeit zwar Kenntnisse über den Produktionsablauf, aber keinen unmittelbaren Einfluss auf die Herstellungsvorgänge gehabt. Sie gehöre daher nicht zum Kreis derer, die von der Versorgungsordnung erfasst gewesen seien.
Gegen das ihr am 17. August 2005 zugestellte Urteil hat die Kläger...