Entscheidungsstichwort (Thema)

Systementscheidung. Beitragsbemessungsgrenze. Vergleichsberechnung. Altersrente. Zusatzversorgungssystem. Übergeleitete Ansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Klageverfahren der Geldwert einer Rente streitig, werden die Anpassungsbescheide zum 01.07. eines Jahres, die ausschließlich über den Grad der Anpassung entscheiden, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.

2. Die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 157, 159, 260 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt auch für die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31.12.1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 S. 2 SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

AAÜG §§ 2, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1; SGB VI §§ 157, 159, 256a, 259b, 260, 307b; RÜG Art. 1; EinigungsV Art. 8, 30 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1; SGG § 96

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01. Juli 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

Der 1934 geborene Kläger schloss im Sommer 1956 im Beitrittsgebiet sein Studium mit den Fachrichtungen Tschechisch, Polnisch und Serbokroatisch ab. Ab Ende 1959 war er als wissenschaftlicher Assistent/wissenschaftlicher Mitarbeiter/Forschungsgruppenleiter beschäftigt. Vom 08. August 1956 an gehörte er der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) an. Der zuständige Versorgungsträger stellte die Zugehörigkeit des Klägers ab diesem Tage bis zum 30. Juni 1990, die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sowie das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze mit Bescheid vom 18. März 1999festVom 01. Januar 1992 an arbeitete der Kläger vier Jahre lang für die Förderungsgesellschaft W N. Im Folgenden war er selbständig tätig.

Am 08. Januar 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 22. April 1999 gewährte diese ihm ab dem 01. April 1999 eine Regelaltersrente in Höhe von 3.063,08 DM (Zahlbetrag einschl. des Zuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag: 3.089,12 DM). Dabei berücksichtigte sie die vom Kläger während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG.

Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich im Wesentlichen gegen die so genannte Systementscheidung wandte. Er meinte, Ansprüche sowohl auf eine Rente als auch auf eine Zusatzrente erlangt zu haben. Darüber hinaus seien seine Ansprüche verfassungswidrig nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 gekürzt worden. Er habe uneingeschränkten Anspruch auf die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Zusatzversorgung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 mit der Begründung zurück, dass nach dem AAÜG überführte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ebenso wie Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 260 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden könnten. Bei dem Kläger sei das Arbeitsentgelt/-einkommen für das jeweilige Kalenderjahr bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt worden.

Im Folgenden informierte die Beklagte den Kläger über die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000. Mit seinem hiergegen gerichteten, am 01. September 2000 eingegangenen Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, dass Rentenanwartschaften auch insoweit grundgesetzlich geschützt seien, als sie an die allgemeine Einkommensentwicklung gekoppelt sein müssten. Dies sei bei einer Anpassung in Höhe von 0,6 % nicht beachtet. Die Beklagte teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 03. Januar 2001 mit, dass die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zugleich schlug sie ihm vor, seinen Widerspruch so lange nicht zu bescheiden und das Widerspruchsverfahren als nicht abgeschlossen zu betrachten, bis über die diesbezüglich bereits geführten Musterverfahren abschließend entschieden worden sei.

Bereits am 11. Oktober 2000 hatte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 beantragt und geltend gemacht, dass die Bescheide das durch die Systementscheidung des RÜG bewirkte Versorgungsunrecht durchsetzten. Sie und die zugrunde liegenden Vorschriften verstießen gegen den Einigu...

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